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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Die Beschwerde hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit der hohen Wahrscheinlichkeit obsiegen werde, die - unterstellt, ihr drohten im Fall des Abwartens des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile - die mit dem Rechtsschutzantrag angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte.
5Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die den Aufstieg in den höheren Dienst einschränkende Altersgrenze des § 40 Satz 1 Nr. 4 LVO NRW mit dem einschlägigen höherrangigen Recht in Einklang stehe, vermag die Beschwerde nicht zu erschüttern. Einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 10 AGG für die mit der Altersgrenze verbundene unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) sieht der Senat vor allem darin, dass dem mit dem Aufstieg für den Dienstherrn verbundenen Aufwand eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gegenüberstehen muss. Dieser Aufwand ist nach den Angaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, nicht gering. Danach erfordert der Aufstieg nach der mit einer Fortbildung verbundenen Erprobungszeit die Teilnahme an weiteren Fortbildungen. Die Führungsfortbildung für den höheren Dienst erfolge modular und erstrecke sich regelmäßig über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Hinzu trete der Einarbeitungsaufwand an einem neuen Arbeitsplatz mit Referentenfunktion.
6Abgesehen von der Überschreitung der Altersgrenze fehlt es für die Teilnahme der Antragstellerin am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst an einer weiteren Voraussetzung. Nach dem Hauserlass Nr. 28 des Chefs der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, dessen Sachgerechtigkeit die Beschwerde nicht in Zweifel zieht, bedarf es für den Aufstieg aus der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes im Bereich der Staatskanzlei unter anderem einer Anlassbeurteilung, die mit der Bestnote abschließt. Die Antragstellerin ist nicht mit der Bestnote beurteilt worden.
7Dass diese Beurteilung fehlerhaft ist, hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Endbeurteiler bei der Erstellung der für das Auswahlverfahren gefertigten Anlassbeurteilungen die 17 zu beurteilenden Beamten miteinander verglichen hat. Die Größe der Vergleichsgruppe ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Anders wäre es nur, wenn sich der Endbeurteiler bei der Notenvergabe an für bestimmte Notenstufen vorgegebenen Quoten orientiert hätte, die auf größere Vergleichsgruppen zugeschnitten wären. Dazu ist nichts vorgetragen. Dass die Einzelfeststellungen in der Beurteilung der Antragstellerin ausnahmslos positiv formuliert sind, steht nicht im Widerspruch zur Gesamtnote. Das der Antragstellerin zugesprochene Prädikat "erheblich über dem Durchschnitt" bezeichnet eine weit überdurchschnittliche Leistung, die sich auch in den Einzelfeststellungen niederschlägt. Gleichwohl verbleibt Raum für eine Steigerung bei der Bewertung einzelner Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale, die dann die Zuerkennung des Zusatzes "oberer Bereich" als letzte Zwischenstufe des bestmöglichen Gesamturteils rechtfertigen können. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass eine Beurteilerkonferenz nach Erstellung der Beurteilungsentwürfe unter Beteiligung aller Abteilungsleiter durchgeführt worden ist, in deren Rahmen unter Heranziehung sachlicher Abwägungskriterien ein Leistungsvorsprung einzelner Beamter hätte ermittelt werden können, ist dieses unsubstanziierte Bestreiten nicht geeignet, die Einschätzung des Endbeurteilers in Frage zu stellen, wonach die Antragstellerin bei Anlegen eines strengen Maßstabes im Vergleich zu den übrigen Aufstiegsbewerbern mit "erheblich über dem Durchschnitt" zu beurteilen ist.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Der Senat hat insoweit die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG).
9Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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