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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1655/07

Datum:
13.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1655/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0313.6B1655.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 784/07
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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