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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1520/08

Datum:
04.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1520/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1204.6B1520.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 506/08
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für den Antragsteller einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über dessen Bewerbung um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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