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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes und war beim Landrat N. (Kreispolizeibehörde N. ) tätig. Zum 1. September 2005 wurde sie zum Polizeipräsidenten C. versetzt.
3Am 14. Juli 2003 sollte sie um 8.30 Uhr an einem Fortbildungsseminar in I. teilnehmen und um 11.20 Uhr einen Gerichtstermin beim Landgericht E. als Zeugin wahrnehmen. Obwohl die Benutzung eines Dienstwagens vorgesehen war, stand an dem Morgen weder ein Streifenwagen noch ein Zivilwagen zur Verfügung. Daraufhin erklärte der Dienstvorgesetzte der Klägerin, der Leiter der Polizeihauptwache M. Polizeihauptkommissar L. , sein Einverständnis mit der Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs der Klägerin zu dienstlichen Zwecken. Auf dem Weg von der Fortbildung zum Gerichtstermin verursachte die Klägerin gegen 11.10 Uhr einen Auffahrunfall. Auf ihren Antrag vom 14. Juli 2003 wurde unter dem 15. Juli 2003 die Dienstreise der Klägerin unter Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW - Benutzung des Kfz aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig - genehmigt.
4Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 wandte sich die Klägerin an die Kreispolizeibehörde N. mit der Bitte um Prüfung möglicher Ansprüche. Unter dem 11. August 2003 legte sie eine Bescheinigung ihrer Versicherung (T. J. Gruppe) vom
55. August 2003 vor, nach der der durch den Vollkasko-Schaden entstandene Verlust 906,00 Euro beträgt.
6In einem Vermerk vom 8. Oktober 2003 stellte die Kreispolizeibehörde N. fest, es sei ein die Erstattung einer Wegstreckenentschädigung rechtfertigender dienstlicher Grund für die Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs an jenem Tag anzunehmen. Dienstfahrzeuge hätten nicht zur Verfügung gestanden und der Einsatz des privateigenen Kraftfahrzeugs habe es ermöglicht, beide Dienstgeschäfte in I. und in E. wahrzunehmen. Der Schaden könne in Höhe der Selbstbeteiligung von 300,00 Euro ersetzt werden. Im Übrigen seien die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten.
7Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 teilte die Kreispolizeibehörde N. der Klägerin mit, dass die Kosten der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro erstattet würden.
8Unter dem 18. Dezember 2003 bat die Klägerin um Mitteilung, ob darüber hinaus eine Erstattung der mit der Höherstufung in der Vollkaskoversicherung angefallenen Kosten in Höhe von 906,00 Euro und der Mietwagenkosten in Höhe von 105,00 Euro in Betracht komme.
9Mit dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 6. Januar 2004 lehnte die Kreispolizeibehörde N. eine weitere Zahlung ab.
10Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2004 Widerspruch ein. Die Benutzung des Privatfahrzeugs sei für diese Dienstreise ausdrücklich durch den Dienstherrn veranlasst worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Beschränkung des Schadensersatzes nicht zulässig, wenn die Verwendung des privateigenen Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke ausdrücklich anerkannt worden beziehungsweise im dienstlichen Interesse veranlasst sei. Der zu erstattende Schaden umfasse auch den eventuellen teilweisen Verlust des Schadensfreiheitsrabatts, der in ihrem Falle 906,00 Euro betrage.
11Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Juni 2004 zurück. § 91 LBG NRW stelle die Ersatzleistung für im Dienst beschädigte Gegenstände in das Ermessen der Behörde. Nach den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz seien Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen lediglich dann ohne Begrenzung auf 300,00 Euro zu erstatten, wenn dessen Einsatz auf dem ausdrücklichen Verlangen oder der Einflussnahme des Dienstherrn beruhe. Das sei hier nicht der Fall, da die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs nicht vor Antritt der Dienstreise schriftlich, das heiße aktenkundig, genehmigt oder für dienstlich veranlasst erklärt worden sei. Der Dienststellenleiter habe lediglich sein Einverständnis erklärt. Die allgemeine Dienstreisegenehmigung enthalte nicht zugleich die Genehmigung der Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs. Der Einsatz des Kraftfahrzeugs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins sei nicht mit der Weisung des Dienstherrn zum dienstlichen Einsatz des Kraftfahrzeugs gleichzusetzen. Ein Härtefall sei nicht anzunehmen, da die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs nicht zwingend notwendig gewesen sei, etwa zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Gefahrenabwehr. Der Verkehrsunfallschaden sei auch nicht als besondere Fürsorgeleistung auszugleichen.
12Die Klägerin hat am 13. Juli 2004 Klage erhoben und zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, das vorherige Einverständnis des Dienststellenleiters zur dienstlichen Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs sei nur wegen der Eilbedürftigkeit nicht mehr schriftlich erfolgt. Es habe sich um eine Dienstreise gehandelt, da der Besuch der Fortbildungsveranstaltung dienstlich angeordnet worden und die Wahrnehmung des Gerichtstermins dienstlich veranlasst gewesen sei. Unbeachtlich sei es, ob der Dienststellenleiter die Klägerin zur Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs aufgefordert habe, oder ob der Vorschlag zunächst von der Klägerin ausgegangen sei. Der durch die Rückstufung bei der Vollkaskoversicherung erlittene Schaden werde mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung nicht hinreichend abgegolten. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung stelle - anders als in der Haftpflichtversicherung - auch einen Sachschaden im Sinne des § 91 LBG NRW dar. Ein den Ersatzanspruch ausschließendes Eigenverschulden sei der Klägerin, die lediglich leicht fahrlässig gehandelt habe, nicht anzulasten.
13Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde N. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2004 zu verpflichten, an sie (die Klägerin) einen Betrag in Höhe von 906,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Das beklagte Land hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Es hat die Ausführungen der angefochtenen Bescheide wiederholt und ergänzend vorgetragen, ein Anspruch auf Sachschadensersatz nach § 91 LBG NRW scheide schon deswegen aus, weil die mit der Rückstufung in der Vollkaskoversicherung anfallenden Mehraufwendungen kein Sachschaden, sondern als Sachfolgeschaden lediglich ein nicht erstattungsfähiger mittelbarer Vermögensschaden seien. Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht sei eine auf den Selbstbehalt begrenzte Ersatzleistung angemessen, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs - wie hier - nicht ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden sei. Aber auch wenn die Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs dienstlich erforderlich gewesen sei, komme ein Ersatz des Sachfolgeschadens nicht in Betracht, da das Schadensrisiko bereits durch sonstige Leistungen abgegolten sei. Die Pauschalsätze der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NRW enthielten einen anteiligen Betrag für die Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung. Schließlich sei die Versagung weiteren Schadensersatzes nicht ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin den Schaden zu vertreten habe. Dabei reiche jede Fahrlässigkeit aus.
18Das Verwaltungsgericht E. hat die Klage mit Urteil vom 23. November 2005 abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt den für mehrere Jahre im Voraus errechneten Rabattverlust mit dem gestellten Verpflichtungsantrag einklagen könne. Es spreche vielmehr für eine Feststellungsklage, dass der geltend gemachte Schaden bislang nicht eingetreten sei, sondern auf einer fiktiven Berechnung beruhe. Jedenfalls seien aber die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Das beklagte Land habe das Ermessen, das ihm im Rahmen der Anspruchsgrundlage des § 91 Abs. 1 LBG NRW zukomme, in den Richtlinien zu dieser Vorschrift, die auf die maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG verwiesen, sowie durch Runderlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen rechtmäßig konkretisiert. Die danach anwendbare Nr. 32.1.9 der VV zu § 32 BeamtVG sehe vor, dass Sachschäden, die infolge von Dienstunfällen an einem Kraftfahrzeug des Beamten entstünden, im Einzelfall bis zum Betrag von 650 DM im Rahmen der nicht gedeckten Kosten ersetzt würden. In den Runderlassen des Finanzministeriums sei vorgesehen, dass diese - auf 300,00 Euro angepasste - Höchstgrenze seit der Neuregelung des Reisekostenrechts, nach der die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung abgegolten sei, grundsätzlich bindend sei. Da die Klägerin für die am Unfalltag unternommenen Fahrten reisekostenrechtliche Wegstreckenentschädigung erhalten habe, sei eine darüber hinausgehende Erstattungsleistung nicht erforderlich. Unerheblich sei, ob der Dienstherr auf die Inanspruchnahme des privateigenen Kraftfahrzeugs Einfluss genommen habe, da die entsprechende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG mit den Runderlassen des Finanzministeriums gegenstandslos geworden sei.
19Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gegen das am 30. November 2005 zugestellte Urteil am 10. Dezember 2005 eingelegt und am 23. Januar 2006 begründet.
20Der Schaden durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts habe sich mittlerweile in Höhe von 320,69 Euro verwirklicht. Dieser Betrag, der die jeweilige Differenz bei der Schadensfreiheitsklasse der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der Fahrzeugkaskoversicherung darstelle, werde nunmehr geltend gemacht. Die Beschränkung des Schadensersatzes auf die Selbstbeteiligung sei ermessensfehlerhaft. Der Dienstherr müsse in Fällen, in denen die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden sei, aufgrund seiner Fürsorgepflicht das Schadensrisiko tragen. Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts werde durch die Einbeziehung der Kosten einer Vollkaskoversicherung in die dem Beamten gewährte Wegstreckenentschädigung nicht abgegolten. Die mit der Neuregelung des Landesreisekostengesetzes erhöhte Wegstreckenentschädigung decke nur Kosten ab, die ohne Eintritt eines Schadens durch die Vollkaskoversicherung entstünden, nicht aber die zusätzlichen Kosten durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts. Außerdem liege ein Härtefall im Sinne von Ziffer 32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 vor. Da die Klägerin ihr Kraftfahrzeug nur einmalig für dienstliche Zwecke eingesetzt habe und daher nicht regelmäßig die erhöhte Wegstreckenentschädigung in Anspruch nehmen könne, stehe der Betrag der gewährten Wegstreckenentschädigung von lediglich 11,00 Euro außer Verhältnis zu dem durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts eingetretenen Schaden.
21Die Klägerin beantragt,
22das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde N. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2004 zu verpflichten, an sie (die Klägerin) einen Betrag in Höhe von 320,69 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Das beklagte Land beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Mit der Neufassung des § 6 LRKG NRW sei zur Verwaltungsvereinfachung die Wegstreckenentschädigung für aus triftigen Gründen mit einem privateigenen Kraftfahrzeug unternommene Dienstreisen erhöht worden und enthalte seitdem insbesondere auch einen Betrag - damals 2 Pfennig je Kilometer - zur Abgeltung der Kosten einer Fahrzeugvollversicherung. Davon würden die ohnehin durch verschiedene Faktoren, etwa die Gestaltung des Versicherungsvertrags oder die Schadenfreiheitsklasse bedingten, individuell abweichenden Beiträge umfasst. Eine darüber hinausgehende Differenzierung und gesonderte Berücksichtigung der durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehenden Kosten sei durch das Landesreisekostengesetz nicht geboten. Der Fürsorgepflicht sei hinreichend Rechnung getragen, indem das Land seinen Bediensteten die Möglichkeit nachweise, zur Vermeidung einer Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt eine Dienstreisevollversicherung (28,90 Euro bei einer jährlichen dienstlichen Fahrleistung von bis zu 1.500 km) abzuschließen. Soweit die Klägerin mit der Berufung auch die Kosten für den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend mache, bestehe ebenfalls kein Anspruch, da auch diese Schäden nach der Systematik des Landesreisekostenrechts durch die Wegstreckenentschädigung abgedeckt seien.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet.
29Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Vollkaskoversicherung erlittenen Schadens, den sie im Berufungsverfahren nur noch in verminderter Höhe geltend macht. Der ablehnende Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde N. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
30Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegen- stände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, Ersatz geleistet werden, wenn diese Gegenstände in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind.
31Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeugvollversicherung stellt als Sachfolgeschaden einen in diesem Sinne grundsätzlich erstattungsfähigen Schaden dar.
32Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 6.93 -, BVerwGE 95, 98; BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 -, BGHZ 66, 398.
33Ob und in welchem Umfang für einen solchen Schaden Ersatz geleistet wird, steht im durch § 91 LBG NRW nicht näher eingegrenzten Ermessen des Dienstherrn. Dieses hat das beklagte Land in den Verwaltungsvorschriften und Runderlassen zu § 91 LBG NRW näher konkretisiert. Angesichts der dem Dienstherrn dabei zustehenden Gestaltungsfreiheit ist das Gericht darauf beschränkt, zu prüfen ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
34Das ist für den hier vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der insoweit einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 91 LBG NRW sowie der dazu ergangenen Runderlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der schadensauslösende Unfall am 14. Juli 2003 ein Dienstunfall war und der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs bei der Dienstfahrt beziehungsweise Dienstreise aus triftigen Gründen erfolgte. Im Erlass des Finanzministeriums vom 7. Januar 1999 (- B 3010 - 32.2 -IV B 4 -) ist dazu vorgesehen, dass zu Unfallschäden an privaten Kraftfahrzeugen, die aus triftigen Gründen bei Dienstfahrten eingesetzt worden sind, Schadensersatz grundsätzlich nur noch im Rahmen der Höchstgrenze der Tz. 32.1.9 BeamtVGVwV (650,00 DM) - Höhe der Selbstbeteiligung für eine entsprechende Fahrzeugvollversicherung - gewährt wird. Unberührt bleibt die Härtefallregelung in Tz. 32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 (SMBl. NRW 20323). Mit Runderlass vom 14. Januar 2002 ist im Zusammenhang mit der Währungsumstellung und der damit verbundenen Umstellung der Selbstbeteiligung in der Versicherungswirtschaft die Höchstgrenze, bis zu der Schadensersatz für nicht anderweitig gedeckte Kfz-Schäden zu gewähren ist, auf 300,00 Euro festgelegt worden.
35Die auf diese Weise vorgenommene Begrenzung des Schadensersatzes auf die Höhe der Selbstbeteiligung einer Fahrzeugvollversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
36Wird ein Kraftfahrzeug, dessen Benutzung - wie hier mit der Dienstreisegenehmigung vom 15. Juli 2003 - ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden ist, für dienstliche Zwecke verwendet und entsteht hierbei ein Sachschaden, hat der Dienstherr grundsätzlich das Schadensrisiko zu tragen. Es obliegt dem Dienstherrn, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, gegebenenfalls auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu vertreten hat, zu übernehmen. Veranlasst statt dessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu nutzen, weil - aus welchen Gründen auch immer - kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von ihm zu vertretender Schäden aufzubürden.
37BVerwG, Urteile vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 -, DÖD 1985, 245 und vom 22. September 1988 - 2 C 2.87 -, DÖD 1989, 240.
38Ungeachtet dessen, inwieweit diese Grundsätze auch auf von dem Beamten verschuldete Schäden Anwendung finden können, wird durch sie eine Beschränkung der Ersatzleistungen auf einen angemessenen Umfang jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere ist es unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Festlegung des Umfangs etwaiger Ersatzleistungen auch Pauschalierungen vorgenommen werden.
39Für den hier in Rede stehenden Schaden infolge des Verlustes des Schadensfreiheitsrabatts bei der Fahrzeugvollversicherung hat der Dienstherr mit der Gewährung einer (erhöhten) Wegstreckenentschädigung einen hinreichenden anderweitigen Ausgleich geschaffen.
40Vgl. zur Möglichkeit einer angemessenen Ersatzleistung durch Wegstreckenentschädigung: BVerwG, Urteile vom 6. März 1986, vom 22. September 1988 und vom 27. Januar 1994, jeweils a.a.O.
41Mit der Neuregelung des Landesreisekostenrechts mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) beteiligt sich das beklagte Land mit einem anteiligen Betrag an den Kosten der Fahrzeugvollversicherung. Nach § 6 Abs. 1 LRKG sind - bei Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs - die Kosten der Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung abgegolten. In diesem Zusammenhang wurde die Wegstreckenentschädigung von 0,38 DM auf 0,48 DM je Kilometer angehoben. Seit dem 1. Juli 2002 wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer gewährt.
42Die Ermessensgerechtigkeit der auf diese Weise beschränkten Ersatzleistung steht nicht deswegen in Frage, weil der eingetretene Schaden - hier die erhöhte Versicherungsprämie durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts - im Einzelfall nicht vollständig durch die erhöhte Wegstreckenentschädigung ausgeglichen wird. Das beklagte Land hat für den Schadensausgleich an privaten Kraftfahrzeugen mit dem grundsätzlich sachgerechten Ziel der Verwaltungsvereinfachung ein pauschalierendes System eingeführt. Mit der Abgeltung über die Wegstreckenentschädigung werden die für die Kraftfahrzeugvollversicherung benötigten Aufwendungen entsprechend der aus dienstlichen Gründen zurückgelegten Strecke berücksichtigt. Darin liegt ein sachgerechter Anknüpfungspunkt, denn der Umfang der Fahrleistung hat maßgeblichen Einfluss auf das Schadensrisiko. Zugleich beteiligt sich der Dienstherr auf diese Weise bezogen auf das Gesamtsystem angemessen am Schadensrisiko der für den Dienstbetrieb eingesetzten Fahrzeuge. Dass es dadurch im Einzelfall zu nicht vollständig abdeckten Schäden kommen kann, führt nicht zu einer unangemessenen einseitigen Besserstellung des Dienstherrn und ist als systemgerecht hinzunehmen. Die anteilig über die Wegstreckenentschädigung gewährten Kosten der Kraftfahrzeugvollversicherung werden stets gewährt, das heißt auch dann, wenn es überhaupt nicht zum Eintritt eines Schadensfalles am Fahrzeug des Beamten gekommen ist. Ebenso ist nicht etwa eine Herabsetzung der Wegstreckenentschädigung vorgesehen, wenn der erlittene Sachschaden beziehungsweise der dadurch verursachte Verlust des Schadensfreiheitsrabatts geringer als die gewährte Wegstreckenentschädigung ist.
43Soweit dieses System gleichwohl in Einzelfällen zu Härten führt, kann dem hinreichend durch die vorhandene Härtefallregelung Rechnung getragen werden. Der Runderlass des Finanzministeriums vom 7. Januar 1999 sieht vor, dass die Härtefallregelung in Tz. 32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 (SMBl. NRW 20323) unberührt bleibt. Danach kann über den Höchstbetrag hinausgegangen werden, wenn die Beschränkung der Ersatzleistung für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde. Dafür ist angesichts der sich für das Jahr 2004 aus dem von der Klägerin vorgelegten aktuellen Beleg ergebenden Erhöhung des Beitrags für die Kaskoversicherung infolge der Höherstufung in der Schadensfreiheitsklasse von 41,46 Euro nichts ersichtlich.
44Der mit der Berufung erstmals geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entstandenen Schadens hat ebenfalls keinen Erfolg.
45Darin liegt eine teilweise Klageänderung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 VwGO. Es handelt sich um einen neuen Streitgegenstand. Gegenstand des Klageverfahrens sowie des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens war lediglich der durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeugvollversicherung entstandene Schaden. In der Klagebegründung ist ausdrücklich nur von der Höherstufung in der Vollkaskoversicherung aufgrund des am Kraftfahrzeug der Klägerin entstandenen Sachschadens die Rede. Auch in der zum Nachweis der Schadenshöhe vorgelegten Versicherungsbescheinigung vom 5. August 2003 ist der durch einen Vollkasko-Schaden eingetretene Verlust beziffert. Die Klageänderung ist zulässig. Die nach § 91 Abs. 1 VwGO erforderliche Einwilligung der Beteiligten liegt vor, da sich das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 20. März 2006 mit seinen Ausführungen zum Schadensfreiheitsrabatt bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte Klage eingelassen hat.
46Die Klage ist unbegründet.
47Als reiner Vermögensschaden kann der Rabattverlust bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur auf der Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten geltend gemacht werden. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass das in diesem Zusammenhang
48ebenfalls bestehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt ist, wenn in der Wegstreckenentschädigung auch eine anteilige Beteiligung des Dienstherrn an den Kosten der Haftpflichtversicherung, die zu den notwendigen Betriebskosten des Kraftfahrzeugs zählen, in pauschalierter Form enthalten ist.
49Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1988 und vom 27. Januar 1994, jeweils a.a.O.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.
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