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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1410/08

Datum:
19.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1410/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0919.5B1410.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 547/08
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. August 2008 wird verworfen.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren je zur Hälfte. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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