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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1602/05

Datum:
07.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 1602/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1007.5A1602.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 7897/01
 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2005 wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Klägers von den Pressekonferenzen und Presseterminen des Bundesministers des Äußeren am 4. September 2001 und des Bundesministers der Verteidigung am 6. und 7. September 2001 im Lager Erebino/Mazedonien rechtswidrig war.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Antrag mit Senatsbeschluss vom 6. Juli 2007 abgelehnt worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren für die Zeit bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag auf 5.000,- EUR, für das Berufungsverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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