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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2730/04

Datum:
30.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 2730/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0430.4A2730.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 5489/01
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Aufhebung des Feststellungsbescheides für den Zeitraum seit dem 1. November 2007 begehrt. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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