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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2104/06

Datum:
28.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 2104/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1028.4A2104.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 7564/03
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 wird aufgehoben, soweit die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 13. Dezember 1995 hinsichtlich eines Betrages von mehr als 55.205,53 DM widerrufen und mehr als diesen Betrag zurückgefordert hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 33.098,96 Euro (= 64.735,94 DM) festgesetzt.

 
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