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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 76/04

Datum:
04.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 76/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0304.3A76.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 168/02
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen - unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Klägerin sechs Siebtel und die Beklagte ein Siebtel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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