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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 5207/04

Datum:
16.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 5207/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.3A5207.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 7705/01
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1029,85 EURO (= 2.014,21 DM) festgesetzt.

 
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