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Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
31. Aus dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, so dass die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zum einen die Erkrankung der Klägerin nicht Folge eines plötzlichen Ereignisses im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei und dass zum anderen die Erkrankung auch nicht gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gelten könne, weil die Klägerin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer der in Betracht kommenden Erkrankungen nicht besonders ausgesetzt gewesen sei. Die Art der dienstlichen Tätigkeit betreffe die spezifische Tätigkeit des Beamten, nicht aber die räumlichen Bedingungen, unter denen er arbeite.
5Die Klägerin trägt demgegenüber vor, das Verwaltungsgericht hätte darauf abstellen müssen, dass sie als Kunstlehrerin gerade an der konkreten Realschule in kontaminierten Räumen gearbeitet habe. Das Verwaltungsgericht hätte die besonderen zur Zeit der Erkrankung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und Begleitumstände der dienstlichen Tätigkeit berücksichtigen müssen. Ihr Fall sei vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Lehrer an einer Infektionskrankheit erkranke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte eine solche Erkrankung dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret auszuübende dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich berge. Einer vergleichbaren Gefahr sei sie ausgesetzt gewesen. Zumindest hätte das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht weitere Ermittlungen vornehmen müssen. Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht stelle auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Sie dürfe nicht schlechter behandelt werden als ein Beamter, der aufgrund des dienstlichen Kontaktes mit verseuchten" Personen erkranke, oder als ein Lehrer, der seinen Dienst im Ausland in einem verseuchten" Schulgebäude unterrichte und dessen Erkrankung gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG grundsätzlich als Dienstunfall anerkannt werde.
6Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an - durch Rechtsverordnung - bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt.
7Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1960 - VI C 144.58 -, BVerwGE 11, 229, 232 f., und vom 4. September 1969 - II C 106.67 -, BVerwGE 34, 4, jeweils zu § 135 Abs. 3 BBG a.F.; Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 -, juris.
8Nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG gelten Erkrankungen, die auf schädlichen Einwirkungen beruhen, die z.B. von der Beschaffenheit des Dienstzimmers ausgehen. Denn es kommt auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die sonstigen - räumlichen - Bedingungen, unter denen der Dienst stattfindet.
9Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2008, ES/C II 3.1 Nr. 57; RP OVG, Urteil vom 16. Februar 1996 - 2 A 11573/85.OVG -, Schütz/Maiwald, ES/C II 3.1 Nr. 64; Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: April 2008, Erl. 16 Ziffer 4.1.2 zu § 31 BeamtVG; Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Rn. 170 zu § 31 BeamtVG; Wilhelm in: Fürst, GKÖD I Teil 3, Versorgungsrecht, Stand: August 2008, Rn. 117 zu § 31 BeamtVG.
10Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, es könne keinen Unterschied machen, ob ein Lehrer aufgrund des dienstlichen Kontaktes mit verseuchten" Personen an einer Infektionskrankheit erkranke, oder ob er aufgrund dienstlichen Kontaktes mit einem verseuchten" Dienstzimmer erkranke, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die beiden Fälle sind zu Recht unterschiedlich zu behandeln. In der Anlage 1 zur Berufskrankheiten- Verordnung (BKV), auf die § 1 der Verordnung zur Ausführung von § 31 BeamtVG Bezug nimmt, sind unter Ziffer 3101 Infektionskrankheiten mit der Einschränkung aufgeführt, dass der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Lehrer unter diese Bestimmung fallen.
11Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90 -, Schütz/Maiwald, ES/C II 3.1 Nr. 49.
12Dies hat seinen Grund darin, dass Lehrer durch die Art ihrer dienstlichen Tätigkeit zwangsläufig und typischerweise mit vielen Schülern zusammentreffen und deshalb einer gegenüber der Normalbevölkerung erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sein können. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass Lehrer aufgrund der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes in schadstoffbelasteten Räumen ausgesetzt sind.
13Art. 3 Abs. 1 GG erfordert auch im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG keine andere Auslegung von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. Es stellt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes dar, wenn Beamte, die sich aus dienstlichen Gründen im Ausland aufhalten, im Falle einer Erkrankung anders behandelt werden als Beamte, die im Inland Dienst tun. Der sachliche Grund für diese Ungleichbehandlung besteht darin, dass ein Beamter am Ort seiner bestimmungsgemäßen Auslandstätigkeit auch außerhalb seines Dienstes Gefahren ausgesetzt sein kann, denen er im Inland nicht begegnet wäre. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, dieses Risiko mit abzudecken.
14Vgl. Brockhaus a.a.O. Rn. 8 zu § 31 BeamtVG.
15Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung.
162. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und der über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren Bedeutung zukommt. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern.
17Die Klägerin hat die Frage aufgeworfen,
18ob die Erkrankung an einer toxischen Polyneuropathie aufgrund einer Lehrertätigkeit in Diensträumen an einer Schule, welche erhöhte PCB-Belastungen aufwies, einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 darstellt bzw. darstellen kann".
19Sie hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass diese Frage für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren und nicht nur für Einzelfälle von Bedeutung ist. Allein der Umstand, dass es ein weiteres Verfahren beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gibt, für das diese Frage ebenfalls streitentscheidend sein soll, und dass das Verwaltungsgericht Kassel ein nach Ansicht der Klägerin vergleichbares Verfahren anders als das Verwaltungsgericht entschieden haben soll, genügt insoweit nicht. Zudem ist in der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, wie § 31 Abs. 3 BeamtVG auszulegen ist. Dass und inwiefern darüber hinaus ein Bedürfnis und die Möglichkeit einer weiteren grundsätzlichen Klärung bestehen, hat die Klägerin nicht dargelegt.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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