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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 1789/07

Datum:
24.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 1789/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0124.20B1789.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1214/07
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3849/07 VG Düsseldorf gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2007 wird wieder hergestellt, soweit die Beigeladene mit der Berechtigung in den Besitz eingewiesen worden ist, die Rohrfernleitungsanlage nebst Neben- und Sicherheitsanlagen zu betreiben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten I. Instanz tragen die Antragstellerin die Hälfte und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene jeweils 1/4. Von den Gerichtskosten II. Instanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 33.257,05 EUR.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab durch Fax übermitteltet werden.

 
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