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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1097/05

Datum:
03.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 1097/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0403.20A1097.05.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 5. August 2002 werden aufgehoben.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht klägerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet wird.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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