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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 910/08

Datum:
08.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 910/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0908.1B910.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 695/08
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die nunmehr nach A 12 BBesO bewertete Stelle des Geschäftsstellenleiters der ARGE ME-aktiv für die Geschäftsstelle I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des (Beschwerde-) Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens für den ersten Rechtszug trägt die Antragsgegnerin voll; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind (bleiben) nicht erstattungsfähig. Die Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen diese für das Beschwerdeverfahren jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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