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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 412/08

Datum:
28.08.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 412/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0828.1B412.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 199/08
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine andere Beamtin/einen anderen Beamten in die im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren vorgehaltene Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO einzuweisen, bis sie über den Antrag der Antragstellerin, diese zur Polizeihauptkommissarin zu befördern, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, insbesondere nach den maßgeblichen Kriterien und Verhältnissen der Bewerberrunde Dezember 2007, erneut entschieden hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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