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Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf (26 x 161 =) 4.186,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Beklagten in der Antragsbegründungsschrift führen nicht auf einen der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe.
3Dies betrifft zunächst den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang vor allem auf eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht sei den sich hier stellenden Fragen in Bezug auf die Marcumar- Behandlung, die in dem in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Beweisantrag thematisiert worden seien, nicht nachgegangen, obwohl eine diesbezügliche Klärung für die Beurteilung der dienstunfallrechtlichen Kausalität von Bedeutung gewesen sei. Die auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. N. gestützte Annahme, beim Kläger sei zwischen 1996 und 2003 keine Marcumar-Behandlung durchgeführt worden - und dementsprechend sei dieses Medikament auch nicht "abgesetzt" worden -, sei schlichtweg falsch. Diese Annahme widerspreche nämlich bereits dem eigenen Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren.
4Die betreffenden Darlegungen zeigen keinen Verfahrensfehler auf, wie ihn der Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO voraussetzt. Das Verwaltungsgericht hatte ausgehend von seiner Würdigung der vorliegenden Beweismittel sowie des Akteninhalts keine Veranlassung gehabt, den Sachverhalt betreffend den Zeitraum der Marcumar-Behandlung weiter aufzuklären. Wie das Gericht auf Seite 9 des amtlichen Umdrucks des erstinstanzlichen Urteils näher ausgeführt hat, ist es in diesem Punkt den ergänzenden Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen (Gutachters) Dr. N. gefolgt. Diese Erläuterungen seien klar und deutlich und stimmten mit den Befundberichten des I. -K. -Krankenhauses in F. überein. Weder aus den Angaben des Klägers noch aus dem übrigen Inhalt der Akten ergebe sich ein Anhalt dafür, dass die Marcumar- Behandlung in der Zeit von 1986 (genauer: dem im Befundbericht des Krankenhauses vom 6. Oktober 1986 beschriebenen Absetzen anlässlich der Einblutung im Kniebereich) bis zum Auftreten der erneuten Thrombose im September 2003 durchgeführt worden sei. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises abgelehnt.
5Dieses Vorgehen lässt den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hervortreten - namentlich nicht in Würdigung der in der Antragsbegründung vorgebrachten Argumente der Beklagten. Letztere erschöpfen sich im Kern in dem Vorbringen, der Kläger habe selbst eingeräumt, eine Marcumar-Behandlung anlässlich der zwischenzeitlich durchgeführten Knieoperationen abgesetzt zu haben. Diese Bewertung wird indes von der zur Begründung angeführten Bezugnahme auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Dezember 2006 in der Sache nicht getragen. In jenem Schriftsatz werden ersichtlich keine Tatsachen vorgetragen, welche von den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten abweichen. Angesprochen wird dort (allein) das Absetzen der Marcumar- Behandlung, als es zu der Einblutung in das Kniegelenk kam. Das deckt sich inhaltlich mit den Angaben in dem Befundbericht des I. -K. -Krankenhauses in F. vom 6. Oktober 1986 betreffend den Behandlungszeitraum 17.09.-30.09.1986, steht mithin in keinem Zusammenhang mit dem in Rede stehenden nachfolgenden Zeitraum bis 2003. In dem vorgenannten Befundbericht ist zudem die ärztliche Empfehlung ausgesprochen worden, wegen der Neigung zu Haemarthrosbildung beim Kläger von einer weiteren Behandlung mit Marcumar besser abzusehen. Die in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 anschließenden Ausführungen zu der Frage, inwieweit sich das Absetzen der Marcumar- Behandlung überhaupt auf die dienstunfallrechtliche Kausalitätsbetrachtung auswirken könne (was der Kläger verneint), enthalten entgegen der Auffassung der Beklagten keinerlei weiteren zugestandenen Tatsachenvortrag.
6Die weitere Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es (vermeintlich) von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, betrifft die (materiell-rechtliche) Sachverhalts- und Beweiswürdigung und damit schon keinen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berücksichtigungsfähigen Verfahrensfehler.
7Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl., § 124 Rn. 190 und 196, m.w.N. zu der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
8Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf den außerdem geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier.
9Die Beklagte erhebt gegen die Richtigkeit des Urteils im Wesentlichen drei Einwendungen: Erstens fehle es in dem Gutachten Dr. N. und den darauf aufbauenden Entscheidungsgründen des Urteils an hinreichenden Feststellungen, um im Ergebnis mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen von 1996 und der Venenthrombose von September 2003 mitsamt den dadurch ausgelösten Schäden/Beschwerden annehmen zu können. Zweitens habe das Verwaltungsgericht das Gutachten Dr. H. nur sehr unvollständig und darüber hinaus falsch gewertet. Drittens sei schließlich die vorbehaltlose Verurteilung, Unfallausgleich nach einer MdE von 40 v.H. zu gewähren, nicht rechtens, weil dies die Möglichkeit einer Neufeststellung ausschließe. Alle diese Einwendungen vermögen indes die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in dem oben genannten Sinne ernstlich in Frage zu stellen:
10So ist die Behauptung der Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die dieser Entscheidung vornehmlich zugrunde gelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. N. enthielten "keinerlei" das Ergebnis zum Kausalzusammenhang stützende Feststellungen, schon nicht schlüssig. Denn gleich im Anschluss an diese Ansicht wird im Rahmen der Antragsbegründung auf Seite 3 eingestanden, dass es doch (jedenfalls) eine derartige Feststellung gebe, nämlich zu bereits im Jahre 1989 vorhanden gewesenen Veränderungen des tiefen Venensystems im Sinne eines postthrombotischen Schadens. Bei der gebotenen Einbeziehung auch seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2006 hat der vom Verwaltungsgericht mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Chefarzt der Klinik für Gefäßchirurgie, St. B. Hospital F1. , Dr. N. , seine abschließende Bewertung im Übrigen nicht ausschließlich aus diesem einen Umstand abgeleitet. Er hat vielmehr zusätzlich zu der am 10. Februar 1989 im Kreiskrankenhaus N1. durch Dr. G. durchgeführten Phlebographie des rechten Beines des Klägers die späteren Phlebographien aus den Jahren 2003 und 2006 in die Betrachtung mit einbezogen, insoweit wesentliche Übereinstimmungen festgestellt und aus der gesamten Entwicklung in freier Würdigung seine fachgutachterlichen Schlüsse gezogen. Ferner hat Dr. N. , auch was die zeitlichen Verläufe betrifft, mehrere wissenschaftliche Untersuchungen gewürdigt sowie die anerkannten Risikofaktoren für die Entstehung einer Thrombose niedergelegt und auf den vorliegenden Fall angewendet. Hinweise auf sonstige Risikofaktoren ergaben sich dabei in Bezug auf den Kläger nicht. Die Antragsbegründung greift unzulässigerweise Teile des Gutachtens Dr. N. selektiv heraus, wenn sie hervorhebt, dieser Gutachter habe lediglich von einem "erhöhten Risiko" des 1989 festgestellten Vorschadens für das erneute Auftreten einer Thrombose gesprochen und habe selbst im Ergebnis diesen Vorschaden nur für die "höchstwahrscheinliche" Ursache der erneuten Thrombose gehalten. Eine verständige Gesamtwürdigung der Äußerungen des in Rede stehenden fachmedizinischen Sachverständigen führt demgegenüber darauf, dass dieser im Fall des Klägers tatsächlich objektivierbare postthrombotische Schäden festgestellt, mithin gerade nicht allein an das - wie von ihm näher erläutert - auch im Langzeitverlauf anhaltend erhöhte, wenn nicht noch gesteigerte Risiko des Wiederauftretens einer Thrombose angeknüpft hat. Hinzu kommt, dass Dr. N. auch hinsichtlich der abschließenden Bewertung der Frage des Ursachenzusammenhangs - zugleich in der fachlichen Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Stellungnahmen des von der Beklagten beauftragten Dr. H. (Institut für ärztliche Begutachtung, E. ) - keinerlei in der Sache bestehende Zweifel angedeutet hat. In dem Ursprungsgutachten des Dr. N. vom 7. Juni 2006 heißt es auf Seite 12 dementsprechend, dass der ursächliche Zusammenhang der im Jahre 2003 aufgetretenen Thrombose und der damit verbundenen Lungenembolie zur 1986 erlittenen Thrombose, und damit zum Unfallereignis, "in jedem Falle" zu bejahen sei (Hervorhebung durch den Senat). Dies alles rechtfertigt gut nachvollziehbar die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, auf der wesentlichen Grundlage der fachlichen Bewertung durch Dr. N. sei der erforderliche Kausalzusammenhang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Beklagte hält diese Bewertung zwar in der Sache für fehlerhaft, hat dem aber mit ihrer Antragsbegründung keine Argumente von Substanz entgegengesetzt.
11Die Auffassung der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil das Gutachten Dr. H. mitsamt den ergänzenden Stellungnahmen unvollständig bzw. falsch gewürdigt, wird durch die insoweit vorgebrachten Argumente nicht in denkbar entscheidungserheblicher Weise gestützt. Dabei mag das Verwaltungsgericht auf Seiten 8/9 des amtlichen Entscheidungsabdrucks die Auffassung des Dr. H. mit der Formulierung, die Latenzzeit von 17 Jahren "schließe" eine Rezidivthrombose "aus", zu eng wiedergegeben haben, wofür die Bezugnahmen in der Antragsbegründungsschrift auf den Inhalt des betreffenden Gutachtens sprechen. Aber auch dann, wenn man mitberücksichtigt, dass Dr. H. - so der Kläger - einen Ursachenzusammenhang mit Blick auf die Latenzzeit nicht völlig ausgeschlossen, sondern wegen eines herabgesetzten, im Ergebnis auf lediglich 10 % eingeschätzten Risikogrades nur als entsprechend wenig wahrscheinlich eingestuft hat, würde sich hierdurch nichts Erhebliches an der in diesem Punkt tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts ändern. Diese Begründung geht dahin, dass Dr. H. für diese - auch unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens der Beklagten in der Sache deutlich von den gutachterlichen Äußerungen des Dr. N. abweichende - Bewertung eine nähere und zugleich nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben ist.
12Was schließlich die Angriffe der Beklagten gegen die vorbehaltlose Verurteilung ausgehend von einer MdE des Klägers von 40 v.H. betrifft, fehlt es an schlüssigen rechtlichen Argumenten für die in der Antragsbegründung vertretene These, hierdurch werde die Möglichkeit eines Verwaltungsverfahrens zur Neufeststellung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 BeamtVG ausgeschlossen. Vielmehr bedurfte es hier der Aufnahme eines besonderen Vorbehalts in den Urteiltenor nicht, weil zum einen die sachlichen Grenzen der Rechtskraft dieser Entscheidung maßgeblich durch das Gleichbleiben der Sach- und Rechtslage mitbestimmt werden und zum anderen ein Vorgehen nach § 35 Abs. 3 BeamtVG eine wesentliche Änderung der Verhältnisse tatbestandlich gerade voraussetzt.
13Den zusätzlichen Angriffen der Beklagten gegen die Kostenquotelung sowie Streitwertfestsetzung erster Instanz kann aus Rechtsgründen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachgegangen werden. Da mit dem Antrag der Beklagten die Zulassung des Rechtsmittels "Berufung" erst erstritten werden sollte und die Beklagte mit diesem Begehren - die Sachentscheidung betreffend - im Ergebnis gescheitert ist, ist dem Senat eine Änderung der Kostenverteilung nicht möglich; ein isoliertes Rechtsmittelverfahren allein gegen die Kostenentscheidung ist im Übrigen nicht statthaft (§ 158 Abs. 1 VwGO). Die aus § 63 Abs. 3 GKG folgende Änderungskompetenz des Rechtsmittelgerichts zum Streitwert beschränkt sich auf das Verfahren in dem Umfang, in dem es jeweils in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Wegen des nur von einem Beteiligten gestellten Berufungszulassungsantrags ist das hier der Umfang, in welchem die Beklagte gemessen am erstinstanzlichen Antrag des Klägers in der Sache unterlegen, mithin durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Eine eventuelle, bisher unberücksichtigt gebliebene teilweise Klagerücknahme in erster Instanz, wie sie von der Beklagten geltend gemacht wird, ist für die Bemessung dieser (formellen) Beschwer nicht berücksichtigungsfähig.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren folgt - unter Berücksichtigung des nur noch streitbefangenen Unfallausgleichs nach einer MdE von 40 v.H. sowie des Zeitpunkts der den Rechtszug einleitenden Antragstellung - aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 40 GKG und geht dabei wie die erstinstanzliche Festsetzung von den Grundsätzen des beamtenrechtlichen Teilstatus aus.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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