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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 30/07

Datum:
27.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 30/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0227.1A30.07.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 21. Januar 2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2004 und 2005 einen Nettobetrag von 424,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 251,77 EUR seit dem 24. Februar 2005 und aus weiteren 173,04 EUR seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage (betreffend den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003) abgewiesen.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2006 werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wie folgt verteilt: Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 41 v.H. und die Beklagte 59 v.H.; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte in voller Höhe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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