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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1981/07

Datum:
13.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1981/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0213.1A1981.07.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides seines Innenministeriums vom 21. Juli 2005 verpflichtet, den Ruhegehaltssatz für die Berechnung des Ruhegehalts, welches dem Kläger aus seinen Amtszeiten als Mitglied der Landesregierung des Beklagten zusteht, auf der Grundlage der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung des § 11 LMinG neu festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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