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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1088/07

Datum:
14.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1088/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0514.1A1088.07.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 25. November 2005 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2006 verpflichtet, über den Beihilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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