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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 978/07

Datum:
26.08.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 978/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0826.19E978.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 492/07
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz abgelehnt hat.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z. in I. Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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