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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1863/06

Datum:
29.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 1863/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.19A1863.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1660/04
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es betreffend die Zahlungsaufforderungen in den Rundfunkgebührenbescheiden des Beklagten vom 3. April 2003 und vom 5. Januar 2004 in Höhe von 536,11 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird geändert. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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