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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 575/08

Datum:
28.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 575/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0528.18E575.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 509/08
Schlagworte:
Sprachkurs Lebenspartnerschaft Daueraufenthalt
Normen:
AufenthG § 16 Abs. 5; AufenthG § 31 Abs. 2
Leitsätze:

§ 16 Abs. 5 AufenthG vermittelt kein Ersatzaufenthaltsrecht für die Wahrnehmung anderer Aufenthaltszwecke als für das Erlernen der deutschen Sprache. (Hier Daueraufenthalt nach Scheitern einer Lebenspartnerschaft)

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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