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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 471/08

Datum:
05.06.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 471/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0605.18E471.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 2083/07
Schlagworte:
Identität Passbeschaffung Mitwirkungspflichten Rechtsanwalt Kosten
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 aAufenthG § 10 Abs. 3 AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 48 Abs. 3 Satz 1; AufenthG § 82 Abs. 3; AufenthG § 104a Abs. 1
Leitsätze:

1. Zu den zumutbaren Anstrengungen eines Ausländers zur Aufklärung seiner Identität und zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres gehört es jedenfalls nach dem Fehlschlagen aller sonstigen Anstrengungen zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der Bemühungen regelmäßig, in Deutschland und im Herkunftsland einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

2. Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde sondern des Ausländers, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel auf der Grundlage etwa von § 6 AsylbLG zu beschaffen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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