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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 359/07

Datum:
10.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 359/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0110.18E359.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 2720/05
Schlagworte:
Syrische Staatsangehörige Passbeschaffung Mitwirkung Altfallregelung Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe Erteilungsvoraussetzungen
Normen:
AufenthG § 104a Abs. 1; AufenthG § 104a Abs. 2; AufenthG § 104b; AufenthG § 5; AufenthG § 25 Abs. 5
Leitsätze:

1. Geben syrische Staatsangehörige ihre Zivilregisternummer nicht an, liegt darin regelmäßige eine mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung.

2. Ein bisher auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist im gerichtlichen Verfahren ohne neuen Antrag auch nach §§ 104a f. AufenthG zu beurteilen.

3. Im Rahmen des Anspruchs nach § 104a Abs. 2 AufenthG dürften die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gelten.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Der Klägerin zu 3. wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwältin I. aus Q. beigeordnet. Die Beschwerde der Kläger zu 1., 2. und 4. wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1., 2., und 4. und der Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils ¼; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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