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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1237/07

Datum:
04.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1237/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0104.18E1237.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2554/06
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114
Leitsätze:

Nach rechtskräftigem Abschluss der Instanz kann zulässigerweise ein Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr gestellt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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