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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 771/08

Datum:
19.08.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 771/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0819.18B771.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 2059/07
Schlagworte:
Streitwert Ausweisung Aufenthaltserlaubnis Abschiebungsandrohung Abschiebungsschutz
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 3
Leitsätze:

In einem gegen die Ausweisung und die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahren beträgt der Streitwert das Zweifache des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbierenden - Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG, während sich die Einbeziehung der Abschiebungsandrohung und ein auf Abschiebungsschutz gerichteter Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend auswirken.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

 
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