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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 602/08

Datum:
30.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 602/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0730.18B602.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 184/08
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe Altfallregelung Duldung Rücknahme
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 104a Abs. 1
Leitsätze:

1. § 104a Abs. 1 AufenthG scheidet grundsätzlich als Anspruchsgrundlage aus, wenn der Ausländer zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (hier nach § 25 Abs. 5 AufenthG) besaß.

2. Nach Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis kann der von ihr umfasste Zeitraum nicht als geduldet im Sinne des § 104a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt.

 
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