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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 501/08

Datum:
02.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 501/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0402.18B501.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 518/08
Schlagworte:
Eheschließung Standesamt Übersendung von Akten Untertauchen ausländerbehördliche Überwachung
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2
Leitsätze:

Solange ein Ausländer sich der ausländerbehördlichen Überwachung durch Untertauchen entzogen hat, kann er nicht die Übersendung der zur Eheschließung erforderlichen Akten und Unterlagen durch die Ausländerbehörde an das Standesamt beanspruchen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

 
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