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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 350/08

Datum:
10.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 350/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.18B350.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 690/07
Schlagworte:
Ausweisung Abschiebung Doppelbestrafung Darlegung
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 6; AufenthG § 60 Abs. 7
Leitsätze:

Eine drohende Doppelbestrafung hindert grundsätzlich für sich genommen weder die Ausweisung noch die Abschiebung eines Ausländers. Insbesondere führt sie nicht zwingend auf ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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