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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 230/08

Datum:
12.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 230/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0212.18B230.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 204/08
Schlagworte:
Altfallregelung Mitwirkung Passbeschaffung Erteilungsverfahren einstweilige Anordnung Kausalität
Normen:
AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; VwGO § 123
Leitsätze:

1. Für die Dauer eines Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis kann ausnahmsweise durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung erwirkt werden, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugute kommt, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen ist. Dies gilt auch für einen möglichen Anspruch nach § 104a Abs. 1 AufenthG.

2. Ein Hinauszögern oder Behindern aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegt nur vor, wenn das fragliche Verhalten kausal dafür war, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht nach Äthiopien abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
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