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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 210/08

Datum:
11.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 210/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0311.18B210.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2010/07
Schlagworte:
Ausweisung Befristung Betretenserlaubnis örtliche Zuständigkeit Einvernehmen Streitwert
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 11 Abs. 2; AufenthG § 72 Abs. 3 Satz 1; OBG NRW § 4 Abs. 1; VwGO § 155 Abs. 4
Leitsätze:

1. Für die Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung sowie für die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist bei einem im Ausland lebenden Ausländer nach § 4 Abs. 1 OBG NRW die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer nach seiner Einreise begeben will. Fehlt es bei einer Befristungsentscheidung an einem derartigen Bezugspunkt, so bleibt regelmäßig die Ausländerbehörde zuständig, die die Maßnahme getroffen hat, die zur Wiedereinreisesperre führte.

2 Das Einvernehmenserfordernis nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht auch im Fall der erstmaligen Befristung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

3. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen eine Befristung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG oder eine Betretenserlaubnis begehrt wird, beträgt der Streitwert jeweils die Hälfte des Regelwertes.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung den Antragstellern als Gesamtschuldnern zu drei Vierteln und dem Antragsgegner zu einem Viertel auferlegt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- EUR festgesetzt.

 
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