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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1945/07

Datum:
02.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1945/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0102.18B1945.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1262/07
Schlagworte:
dreimonatiger Aufenthalt Ausreise Ausstellerstaat Aufenthaltstitel
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 3; SDÜ Art 21 Abs. 1; AufenthV § 39 Nr. 6
Leitsätze:

Erhebliche Gründe sprechen dafür, dass Art. 21 Abs. 1 SDÜ einen bis zu dreimonatigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien nach jeder Ausreise aus dem Ausstellerstaat des Aufenthaltstitels ermöglicht.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2007 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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