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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 191/08

Datum:
17.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 191/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0317.18B191.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1424/07
Schlagworte:
Unionsbürger Familienangehörige doppelte Staatsangehörigkeit freizügigkeitsberechtigt Freizügigkeit Diskriminierungsverbot Inländerdiskriminierung unerlaubte Einreise
Normen:
Richtlinie 2004/38/EU Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; FreizügG/EU § 1; FreizügG/EU § 11 Abs. 1; AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

1. Ein Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besitzt und sich in einem Staat seiner durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit aufhält, vermag seinem Ehegatten, der nicht Unionsbürger ist, kein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht zu vermitteln.

2. In derartigen Fällen verstößt der Ausschluss eines Drittstaatsangehörigen vom Gemeinschaftsrecht nicht gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot oder Art. 3 Abs. 1 GG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

 
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