Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1864/07

Datum:
21.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1864/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0121.18B1864.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 853/07
Schlagworte:
Altfallregelung Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert behindert Mitwirkung Passpflicht
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4; AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 2; AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

1. Zur Frage, wann behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorsätzlich hinausgezögert oder behindert wurden.

2. Die Vorlage eines Passes im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 104a AufenthG) nach langjähriger Passlosigkeit ist ein Indiz dafür, dass die Bemühungen um einen Pass zuvor unzureichend waren.

3. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG ist eine solche nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG oder gilt als solche.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank