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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1836/08

Datum:
10.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1836/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1210.18B1836.08.00
 
Schlagworte:
Altfallregelung Deutschkenntnisse Analphabetismus Streitwert Duldung
Normen:
AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 5; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 3
Leitsätze:

1. Zu den von § 104a Abs. 1 AufenthG geforderten Deutschkenntnissen.

2. In einem auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ein Viertel des Regelwertes auch dann, wenn die Duldung der Durchführung eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dienen soll.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
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