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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1648/08

Datum:
15.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1648/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1215.18B1648.08.00
 
Schlagworte:
Erledigung Rechtsmittelverfahren Zulässigkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2
Leitsätze:

Eine lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens bezogene Erklärung ist in gleicher Weise rechtlich zulässig wie die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit.

 
Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

 
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