Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1607/07

Datum:
28.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1607/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0228.18B1607.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 448/07
Schlagworte:
Vollziehbarkeit Ausreisepflicht Verlängerung Aufenthaltserlaubnis verspäteter Verlängerungsantrag
Normen:
AufenthG § 58 Abs. 2; AuslG § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:

Die mangels rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eingetretene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt aus gesetzessystematischen Gründen nicht, wenn der versäumte Verlängerungsantrag nachgeholt wird, ohne dass damit eine Fortbestandsfiktion eintritt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank