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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1422/08

Datum:
24.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1422/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1024.18B1422.08.00
 
Schlagworte:
Anschrift Untertauchen ladungsfähige Anschrift Geheimhaltungsinteresse Ausschreibung zur Festnahme Festnahme Abschiebung
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Ein Rechtsschutzgesuch ist unzulässig, wenn der Rechtssuchende trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung ohne zureichenden Grund seine Anschrift, unter der er gegenwärtig zu erreichen ist, nicht bekannt gibt.

2. Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich durch die Verweigerung der Angabe seiner Anschrift vor einer Festnahme und Abschiebung schützen will, ist grundsätzlich ein schützenswürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht zuzubilligen. Dies gilt auch in Verfahren gegen die Ausschreibung zur Festnahme.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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