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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1175/08

Datum:
19.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1175/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0919.18B1175.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 780/08
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltszweck abschließende Regelung
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ermöglicht nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthaltszweck, dessen Bereich in den gesetzlichen Bestimmungen bereits abschließend geregelt worden ist, wenn deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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