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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 723/08

Datum:
10.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 723/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.18A723.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1173/07
Schlagworte:
Streitwert Betretenserlaubnis
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; AufenthG § 11 Abs. 2
Leitsätze:

In einem auf die Erteilung einer Betretenserlaubnis gerichteten Verfahren ist der Streitwert mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

 
Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000, EUR festgesetzt.

 
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