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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 285/06

Datum:
24.06.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 285/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0624.15A285.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 309/05
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Auf die im Berufungsrechtszug erhobene hilfsweise Klage wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Oktober 2006 verpflichtet, die Klägerin auf ihren Erlassantrag vom 21. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin, die Kosten Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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