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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 938/08

Datum:
29.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 938/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1229.14B938.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 L 347/08
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird bis auf die Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 548/08 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2008 wird angeordnet soweit Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 1/6 und der Antragsgegner zu 5/6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 900,00 Euro festgesetzt.

 
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