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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 2661/06

Datum:
17.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 2661/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0717.14B2661.06.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 10. August 2006 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 19. Juni 2006 wird ange-ordnet, soweit darin eine Vergnügungssteuer von mehr als 19.710,00 Euro festgesetzt worden ist. So-weit über diesen Betrag hinausgehend eine Zahlung erfolgt ist, wird die Aufhebung der Vollziehung ange¬ordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.

 
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