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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1165/08

Datum:
26.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1165/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0926.13B1165.08.00
 
Normen:
HeilberG NRW §6 Abs.1 Nr.6; BO der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe §21; GG Art.12
Leitsätze:

Die Verwendung der Bezeichnung "Praxis für Zahnheilkunde und Implantologie" in der Zeitungsanzeige eines Zahnarztes ist irreführend und daher berufswidrig; sie kann durch Ordnungsverfügung der Zahnärztekammer untersagt werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 09. Juli 2008 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG Münster - 5 K 1171/08 -) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. April 2008 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

 
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