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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 463/08

Datum:
18.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 463/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0418.12B463.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 1279/07
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab sofort - längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - die Kosten für die Unterbringung, Beschulung und Berufsförderung des Antragstellers im Landschulheim "T. I. " in C. zu übernehmen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz trägt zur Hälfte die seinerzeitige Antragstellerin zu 1. und zur Hälfte der Antragsgegner; die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.

 
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