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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Festsetzung höherer Elternbeiträge (einschließlich eines Beitrags für die Über-Mittag-Betreuung) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005, in dem die Tochter der Kläger eine Tageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten besucht hat.
3Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2004 den Elternbeitrag auf 73,11 EUR und den Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung auf 41,93 EUR, insgesamt 115,04 EUR, fest, wobei er die Einkommensgruppe 3 der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK zugrundelegte. Eine entsprechende Festsetzung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 erfolgte mit Bescheid vom 12. Januar 2005.
4Nach Einreichung weiterer Einkommensbelege setzte der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2006 für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2007, nunmehr unter Zugrundelegung der Einkommensgruppe 4, den Elternbeitrag auf 115,04 EUR und den Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung auf 62,89 EUR, ins- gesamt 177,93 EUR, fest.
5Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger erließ der Beklagte unter dem 11. Juli 2006 einen (Teil-)Widerspruchsbescheid, mit dem er den Wider-spruch gegen die Änderung der Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 30. Juni 2005 zurückwies und die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Änderung der Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 "bis zum Ergehen einer einheitlichen höchstrichterlichen Entscheidung" aussetzte.
6Zur Begründung ihrer im Umfang der Zurückweisung ihres Widerspruchs erhobenen Klage haben die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die Beitragsfestsetzung sei rechtswidrig, weil in Bezug auf die Erfassung der steuerfreien Einkünfte ein strukturelles Erhebungs-/Vollzugsdefizit i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliege. Angesichts der vom Beklagten verwendeten Formulare verstoße auch der konkrete Vollzug gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kläger seien durch die Beitragsfestsetzung des Beklagten beschwert, weil ihre steuerfreien Einnahmen vollständig in die Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen worden seien, was bei anderen leistungsfähigeren Leistungspflichtigen gleichheitswidrig unterblieben sei.
7Die Kläger haben beantragt,
8den Beitragsbescheid des Beklagten vom 7. April 2006 in der Fassung des (Teil- )Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Juli 2006 aufzuheben, soweit darin für den Beitragszeitraum August 2004 bis Juni 2005 mehr als 115,04 EUR monatlich verlangt werden.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er ist der Auffassung gewesen, die Beitragsfestsetzung sowie der verfahrensmäßige Vollzug der Beitragserhebung seien rechtmäßig gewesen.
12Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
13Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, die die Kläger auf den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 beschränkt haben, wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen.
14Die Kläger beantragen,
15das angefochtene Urteil zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 7. April 2006 in der Gestalt des (Teil-)Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Juli 2006 aufzuheben, soweit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 der monatliche Elternbeitrag über 73,11 EUR hinaus auf 115,04 EUR und der monatliche Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung über 41,93 EUR hinaus auf 62,89 EUR festgesetzt worden sind.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Berufung ist unbegründet.
22Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 7. April 2006 in der Gestalt des (Teil-) Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 der monatliche Elternbeitrag auf 115,04 Euro und der monatliche Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung auf 62,89 Euro festgesetzt worden sind.
23Dass einer rückwirkenden Änderung einer bestandskräftigen Elternbeitragsfestsetzung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, eine solche vielmehr bei einer relevanten Änderung der maßgebenden Einkommensverhältnisse nach § 17 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - (i.d. für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1998, GV. NRW. S. 704) zur Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Beitragserhebung und der Beitragsgerechtigkeit zwingend geboten ist, ist ständige Rechtsprechung des Senats.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 ff., und vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, Juris.
25Der Beklagte hat das Jahreseinkommen der Kläger im Kalenderjahr 2005, auf das angesichts des hier in Rede stehenden Beitragszeitraums nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der ex-post-Betrachtung abzustellen ist,
26vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O., und vom 28. No-vember 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.,
27zu Recht der der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Einkommensgruppe 4 (Einkommen über 49.084 Euro bis 61.355 Euro) der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK (i.d. für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung des Art. 42 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen - EuroAnpG NRW -, GV. NRW. S. 708) zugeordnet.
28Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK ist Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Der landesrechtliche Begriff der "positiven" Einkünfte kennzeichnet als Gegensatz zu sog. "negativen" Einkünften lediglich das Verbot der Berücksichtigung von Verlusten, die insbesondere aus der Inanspruchnahme von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten resultieren,
29vgl. LT-Drucks. 9/1970, S. 14; Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.2.b, S. 204,
30wobei allerdings - wie aus § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK zu schließen ist - vom generellen Verbot des Verlustausgleichs die Verrechnung mit Verlusten innerhalb derselben Einkunftsart ausgenommen ist. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt dem Begriff der "positiven" Einkünfte nicht zu.
31Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes - EStG - (i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2002, BGBl. I S. 4210, ber. BGBl 2003 I S. 179, zuletzt mit Wirkung für das Kalenderjahr 2005 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3683) sind der Einkommenssteuer unterliegende Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten sind der Einkommenssteuer unterliegende Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die in dem Einkommenssteuerbescheid 2005 ausgewiesenen und der Einkommenssteuer unterliegenden positiven Einkünfte der Klägerin zu 1. aus nichtselbständiger Arbeit (44.763,00 Euro) und aus Kapitalvermögen (155,00 Euro) und die der Einkommenssteuer unterliegenden positiven Einkünfte des Klägers zu 2. aus Kapitalvermögen (219,00 Euro) sind nach Abzug der jeweils ausgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 43.843,00 Euro als Einkommen der Eltern nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK in Ansatz zu bringen.
32Vgl. zur Maßgeblichkeit des Einkommenssteuerbescheides bei der Feststellung der positiven Einkünfte nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK: OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O.
33Eine Reduzierung dieser Einkünfte im Wege des Verlustausgleichs mit den negativen Einkünften des Klägers zu 2. aus selbständiger Arbeit (- 223,00 Euro) scheidet nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK aus.
34Diesem Einkommen von 43.843,00 Euro ist das gemäß der Bescheinigung der Agentur für Arbeit X. vom 27. Juni 2005 im Zeitraum vom 1. Januar bis 26. Juni 2005 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von 8.143,52 Euro hinzuzurechnen.
35Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK sind dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Die Hinzurechnungsregelung in § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK erfasst nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut in Abgrenzung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK und den dort über § 2 Abs. 1 und 2 EStG in Bezug genommenen und der Einkommenssteuer unterliegenden Einkünften drei selbständige Einkommensbestandteile, die einander gleichrangig gegenüberstehen:
36Die steuerfreien Einkünfte (Fall 1),
37die Unterhaltsleistungen (Fall 2) sowie
38die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird (Fall 3).
39Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Fallgruppen teilweise inhaltlich überschneiden oder dergestalt in einem Rangverhältnis zueinander stehen, dass die Fallgruppen 2 und 3 lediglich dann zur Anwendung gelangen, wenn nicht bereits die Fallgruppe 1 eingreift, sind dem Wortlaut des Gesetzes nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
40Arbeitslosengeld unterfällt der Fallgruppe 3 des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK. Es ist als auf öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen beruhende Sozialleistung (vgl. §§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 SGB I, BGBl. 1975 I S. 3015, sowie §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 116, 129 ff. SGB III, BGBl. 1997 I S. 594, zuletzt mit Wirkung für das Kalenderjahr 2005 geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003, BGBl. S. 2954) der Bundesagentur für Arbeit eine öffentliche Leistung i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK. Der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK unterscheidet nicht danach, ob der Leistungsempfänger für die öffentliche Leistung eigene finanzielle Beiträge erbracht hat oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die öffentliche Leistung als Darlehen oder als Zuschuss gewährt wird.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994
42- 16 A 140/94 -, NWVBl 1995, 234 f.
43Das Arbeitslosengeld ist - worauf der Beklagte schon mit Schreiben vom 8. Mai 2006 hingewiesen hat - als Entgeltersatzleistung ebenso wie der Arbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt und daher den positiven Einkünften hinzuzurechnen (vgl. auch die Regelung des § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -, in der für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848, i.V.m. § 1 Buchstabe a) BAföG-EinkommensV in der für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954, sowie § 116 SGB III).
44Vgl. zur - allerdings stark vereinfachenden - Orientierung an § 21 BAföG zum Zweck der Bestimmung des der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einkommens: LT-Drucks. 9/1970, S. 14.
45Die Hinzurechnung erfolgt in voller Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes (hier: 8.143,52 Euro) und nicht nur in Höhe des ausweislich des Einkommenssteuerbescheides 2005 in die Berechnung des Steuersatzes einbezogenen Anteils von 7.223,00 Euro, da die Hinzurechnungsregelung in § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK - anders als bei den positiven Einkünften nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK - in allen drei Hinzurechnungsfällen, mithin auch bei den öffentlichen Leistungen, Abzüge oder Beschränkungen der Hinzurechnung nicht vorsieht.
46Damit errechnet sich für das Kalenderjahr 2005 aus den positiven Einkünften (43.843,00 Euro) und aus dem als öffentliche Leistung hinzuzurechnenden Arbeitslosengeld (8.143,52 Euro) ein Betrag von 51.986,52 Euro, der eine Zuordnung des Einkommens der Kläger im Kalenderjahr 2005 zur Einkommensgruppe 4 der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK (Einkommen über 49.084 Euro bis 61.355 Euro) zur Folge hat. Aus der genannten Anlage ergibt sich ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 115,04 Euro und ein monatlicher Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung in Höhe von 62,89 Euro, wie sie auch festgesetzt worden sind.
47Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 hat die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger zu 2. nach der Beendigung der Arbeitslosengeldzahlungen zum 26. Juni 2005 ab dem 1. Juli 2005 und über das Jahr 2005 hinaus einen monatlichen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,00 Euro bewilligt. Mit Schriftsätzen vom 24. November 2005 und vom 6. Juni 2006 sowie mit der Klageschrift vom 9. August 2006 haben die Kläger mitgeteilt, dass der Existenzgründungszuschuss auch bewilligungsgemäß ausgezahlt worden ist. Für das Kalenderjahr 2005 errechnet sich hieraus ein Betrag von 3.600,00 Euro. Ob dieser Betrag ebenso wie das Arbeitslosengeld den positiven Einkünften nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK hinzuzurechnen ist, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil sich für das Kalenderjahr 2005 auch im Fall der Hinzurechnung an der Zuordnung zur Einkommensgruppe 4 nichts ändern würde.
48Entgegen der Auffassung der Kläger verstoßen die der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Bestimmungen zur Einkommensermittlung nicht gegen Verfassungsrecht.
49Sie stehen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
50Vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der nordrhein-westfälischen Regelungen zum Einkommensbegriff und zu den Einkommensgruppen: BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, und Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A
512645/93 -, NWVBl 1994, 376 ff., und - 16 A 571/94 -, NWVBl 1994, 381 ff.; Urteil vom 21. November 1994 - 16 A 2799/93 -; Urteile vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl 1998, 14 ff., und - 16 A 1092/95 -; Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl 1998, 188 ff.; Urteil vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -, Juris; Beschlüsse vom 20. November 1998 - 16 A 3890/96 -,vom 30. September 2005 - 12 A 4033/03 -, vom 31. März 2006 - 12 A 808/06 -, vom 21. September 2007 - 12 A 1156/07 - und vom 26. September 2007 - 12 A 544/07 -.
52Soweit die Kläger sich in Bezug auf die Erfassung steuerfreier Einkünfte nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK auf ein sog. strukturelles Erhebungs- / Vollzugs-defizit berufen, greift dieser Einwand nicht durch. Die im Rahmen des Einkommenssteuerrechts entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Erhebungs-/Vollzugsdefizit,
53vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. März 2008 - 2 BvR 2077/05 -, WM 2008, 723 ff., vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -, DVBl 2008, 652 ff., vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, WM 2008, 347 ff. und vom 29. August 2006 - 1 BvR 1673/06 -, ZKF 2007, 141 f.; Urteile vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94 ff. und vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 ff.,
54ist auf die Festsetzung von Elternbeiträgen nicht übertragbar. Elternbeiträge sind als auf § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VIII (in der für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassungen des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, und des Gesetzes vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729) beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art keine Steuern. Sie sind keine Gemeinlasten, die alle Inländer treffen, und werden insbesondere nicht ohne individuelle Gegenleistung erhoben.
55Vgl. zu diesen für die Anwendung der Grundsätze des strukturellen Erhebungs- /Vollzugs-defizits entscheidenden Gesichtspunkten: BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, a.a.O.
56Sie sind vielmehr bundesrechtlich als - fakultativer - Annex der voraussetzungslos nach §§ 22, 24 SGB VIII (in der für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2004, BGBl. I S. 3852) gewährten staatlichen Förderung von Kindern in Tagesstätten ausgestaltet; Elternbeiträge sind nicht von allen, sondern nur von denjenigen zu entrichten, die die Tageseinrichtungen in Anspruch nehmen und denen bzw. deren Kindern damit der Vorteil der staatlichen Förderung (Betreuung, Erziehung und Bildung) zugute kommt. Im Rahmen der landesgesetzlichen Mischfinanzierung von Kindertagesstätten nach § 18 GTK durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das Land NRW und die Beitragspflichtigen zielen die Elternbeiträge zudem von vornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab. Sie sind - auch unter Berücksichtigung der in der höchsten Einkommensstufe zu entrichtenden Beiträge - gerade bei der hier zu beurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen,
57vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff.; BVerwG, Beschluss vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 -
58auf die Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades von 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet. Dabei werden sie nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung gegenüber den verbleibenden Beitragspflichtigen führen; hieraus etwa resultierende Finanzierungslücken gehen ausschließlich zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. Die Elternbeiträge treten damit in ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurück und werden deshalb lediglich als die staatliche Leistungsgewährung reduzierende Minderungsposten angesehen.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994
60- 16 A 2645/93 -, a.a.O., vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, a.a.O., vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, a.a.O., vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, a.a.O., und vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -, a.a.O.
61Während im Steuerrecht der staatliche Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Steuerpflichtigen seine Rechtfertigung auch und gerade aus der Gleichheit der Lastenzuteilung gewinnt und daher sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen müssen,
62vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, a.a.O.,
63steht aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin die staatliche Leistungsgewährung, in Frage.
64Die für den staatlichen Leistungsbereich unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG anerkannte größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers,
65vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75,40 ff.; Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104 ff.; Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvL 22/84 u.a. -, BVerfGE 79, 87 ff.; Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 u. 48/87 -, BVerfGE 81, 156 ff.; Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff. Kammerbeschluss vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 2337/00 u.a. -, NVwZ 2002, 197 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O.,
66die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt,
67vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994
68- 16 A 2645/93 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988
69- 1 BvL 84/86 -, a.a.O., und Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 u. 48/87 -, a.a.O.,
70und die sich in dem hier in Rede stehenden Bereich der jugendhilferechtlichen Teilnahmebeiträge zusätzlich in einem gesteigerten, bundesrechtlichen Sozialdatenschutz niederschlägt, der speziell die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VIII betrifft und umfassende Ermittlungen etwa bei Arbeitgebern, Krankenkassen, Banken, Versicherungen etc. von vornherein begrenzt,
71vgl. § 97a Abs. 1, Abs. 3 bis 5 SGB VIII,
72steht damit schon im Ansatz einer Übertragung der im Steuerrecht und damit ausschließlich im Bereich der staatlichen Eingriffsverwaltung entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Erhebungs- / Voll-zugsdefizit entgegen.
73Soweit der Senat im Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O., unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen und der Beitragsgerechtigkeit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, a.a.O., Bezug genommen hat, ist damit eine Entscheidung über die Geltung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum struk-turellen Erhebungs-/Vollzugsdefizit im Elternbeitragsrecht nach § 17 GTK nicht getroffen worden. Eine derartige Entscheidung stand seinerzeit nicht an. Der Bedeutungsgehalt der Bezugnahme beschränkte sich danach von vornherein auf die Heraushebung des verfassungsrechtlichen Gebots der Beitragsgerechtigkeit. Diese wird - wie sich aus der dem Zitat nachfolgenden Begründung des Senats ergibt - im Rahmen der geltenden Bemessungs- und Erhebungsregeln des GTK auch nach Ablauf des für die Beitragserhebung maßgebenden Kalenderjahres zum einen durch die - bußgeldbewehrten (§ 27 GTK) - Deklarations- und Nachweisverpflichtungen der Beitragspflichtigen (§§ 17 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Satz 5 GTK) und die Höchstbeitragsregelung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 GTK),
74vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, NWVBl 2007, 26,
75gewährleistet. Zum anderen bewirkt die objektiv-rechtliche Pflicht der Erhebungs- stellen zur lückenlosen Überprüfung der Angaben und Nachweise,
76vgl.: Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein- Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.3, S. 209,
77sowie im Falle beitragsrelevanter Änderungen die unbedingte Verpflichtung der Erhebungsstellen zu einer - auch rückwirkenden - Änderung bestandskräftiger Beitragsfestsetzungen nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK (außerhalb des progno-stischen Ersatzwertes des § 17 Abs. 5 Sätze 2 und 4 GTK) eine Annäherung an die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK für die Beitragsbemessung maßgebliche tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und stellt auf diese Weise die relative Gleichmäßigkeit des Belastungserfolgs sicher.
78Ein Verstoß der der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Bestimmungen zur Einkommensermittlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach den im Rahmen der staatlichen Leistungsgewährung geltenden Grundsätzen ist nicht gegeben. Der der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommensbegriff nach § 17 Abs. 4 GTK ist auch unter Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK bei der Einkommensermittlung dem Einkommen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK hinzuzurechnenden steuerfreien Einkünfte nach wie vor geeignet, im Regelfall
79- nur darauf kommt es an - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend differenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Leistungsverpflichteten gegeneinander abzugrenzen.
80Welche Einkünfte als steuerfreie Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK anzusehen sind, wird im Gesetz selbst allerdings nicht weiter definiert. Entgegen der Auffassung der Kläger kann hierzu nicht ohne weiteres auf das Steuerrecht, insbesondere nicht auf § 3 EStG, zurückgegriffen werden. Der Landesgesetzgeber hat seinerzeit bei der Einführung der Einkommensermittlung durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 21. Dezember 1982, GV. NRW. S. 800 - anders als bei der Bestimmung der positiven Einkünfte i.S.d. damals neu gefassten § 14 Abs. 3 Satz 3 KgG (entspricht § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK) - zur Bestimmung der steuerfreien Einkünfte i.S.d. damaligen § 14 Abs. 3 Satz 5 KgG (entspricht § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK) eine Verweisung auf bestimmte Normen des Einkommenssteuergesetzes nicht aufgenommen. Schon diese differenzierte Handhabung lässt vor dem Hintergrund, dass dem Gesetzgeber, der bei der Bestimmung der positiven Einkünfte eine dezidierte und beschränkte Verweisung auf die Absätze 1 und 2 des § 2 EStG, nicht aber auf dessen weitere Absätze (insbesondere nicht auf § 2 Abs. 3 EStG und dessen bis zum 31. Dezember 2003 geltende Regelungen zur Behandlung/Minderung der positiven Einkünfte) und erst recht nicht auf steuerrechtliche Verordnungen (z.B. die Einkommenssteuer- Durchführungsverordnung - EStDV - oder die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) oder auf Verwaltungsvorschriften vorgenommen hat, und dem Unkenntnis etwa hinsichtlich der rechtlichen Normierung der steuerfreien Einkünfte in dem auf § 2 EStG unmittelbar folgenden § 3 EStG nicht unterstellt werden kann, nur den Schluss zu, dass eine steuerrechtliche Inhaltsbestimmung des Einkommensbegriffs nicht gewollt gewesen ist. Bezeichnenderweise ist auch nach der Einführung der Einkommensermittlung eine gesetzliche Verweisung etwa auf § 3 EStG im KgG bzw. im GTK nicht erfolgt; die Hinzurechnungsregelung ist vielmehr im wesentlichen unverändert fortgeführt worden.
81Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber nicht nur durch die beschränkte Verweisung auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK), sondern auch durch das beschränkte Verbot des Verlustausgleichs (§ 17 Abs. 4 Satz 2 GTK), durch die o.g. einzelnen Hinzurechnungsregelungen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 GTK), durch das Hinzurechnungsverbot für das Kindergeld und das Erziehungsgeld (§ 17 Abs. 4 Satz 4 GTK), durch die pauschalierte Hinzurechnung von 10 v.H. bei Mandatsträgern und Beschäftigten mit Anspruch auf lebenslängliche Versorgung (§ 17 Abs. 4 Satz 5 GTK) zum Ausgleich der Nichtberücksichtigung der finanzi-ellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitern und Angestellten und durch den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für das dritte und jedes weitere Kind (§ 17 Abs. 4 Satz 6 GTK) dem Einkommensbegriff des GTK,
82anders als etwa in dem vom Thür. OVG mit Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 -, ThürVBl 2006, 276 ff. = Juris, entschiedenen Fall, in welchem die maßgebliche Satzung zur Bestimmung des der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einkommens auf § 76 BSHG a.F. Bezug genommen hatte, vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NVwZ-RR 1999, 64 ff.,
83ein eigenes, der spezifischen Rechtsnatur der Elternbeiträge und ihrer Funktionsbestimmung im Gesamtgefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII Rechnung tragendes, landesrechtliches Gepräge verliehen hat, das die Inhaltsbestimmung des Einkommensbegriffs außerhalb der ausdrücklichen Bezugnahmen auf Regelungen des Steuerrechts maßgebend steuert.
84Diese - durch bundesrechtliche Vorgaben nicht eingeschränkte -,
85vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl 1994, 818 ff., vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O., und vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -, a.a.O., Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 10. September 1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129 ff.,
86Eigenständigkeit des landesrechtlichen Einkommensbegriffs wird gerade auch in der Hinzurechnungsregelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK durch die rechts- systematische Abgrenzung der steuerfreien Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK einerseits von den öffentlichen Leistungen i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK andererseits deutlich. Während steuerfreie Einkünfte nach dem Gesetz unabhängig von einer Zweckbestimmung generell hinzuzurechnen sind, kann die Hinzurechnung öffentlicher Leistungen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass diese öffentlichen Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts (der Eltern und des Kindes, für das der Elternbeitrag gezahlt wird) bestimmt sein müssen. Wie oben dargelegt, trifft dies auf das hier bezogene Arbeitslosengeld zu. Demgegenüber können öffentliche Leistungen, deren Bestimmungszweck nicht die Deckung des Lebensunterhalts ist, sondern die sich etwa auf die Finanzierung einer Fortbildung beschränken, selbst dann nicht zu den positiven Einkünften nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK hinzugerechnet werden, wenn sie etwa nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gewährt werden.
87Vgl. zur landesrechtlichen Unzulässigkeit der Hinzurechnung der staatlichen Eigenheimzulage (§ 16 EigZulG) wegen der ausschließlich auf die Vermögensbildung durch Wohneigentum gerichteten Zweckbestimmung auch schon vor der diesbezüglichen, erst zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII: Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.2.c, S. 206 f.
88Dementsprechend sind aufgrund der von der Deckung des Lebensunterhalts abweichenden Zweckbestimmung etwa die öffentlich geleistete Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002, BGBl I S. 4034), die zur Vermögensbildung öffentlich geleistete Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. März 1994, BGBl. I S. 406, zuletzt mit Wirkung für das Kalenderjahr 2005 geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076) und die zur Förderung des Wohnungsbaus öffentlich geleistete Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (i.d.F der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997, BGBl. I S. 2678, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076) von der Hinzurechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK und damit von der Hinzurechnung insgesamt ausgenommen. Die Frage, ob Entsprechendes auch für die an eine besondere Ver- pflichtung in ein Arbeitsverhältnis anknüpfenden öffentlichen Ausgleichs- und Ersatzleistungen nach § 17 des Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
89- Arbeitssicherstellungsgesetzes - vom 9. Juli 1968, BGBl. I S. 787, (zuletzt mit Wirkung für das Kalenderjahr 2005 geändert durch Gesetz vom 22. April 2005, BGBl. I S. 1106) gilt, kann dahinstehen, da es sich hierbei um ein spezielles - keine generellen Rückschlüsse für die typisierende Einkommenserfassung zulassendes - Einzelproblem handelt und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass es im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Kalenderjahr 2005 diesbezügliche Anwendungsfälle gegeben hat.
90Die die Hinzurechnung öffentlicher Leistungen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK erlaubende Zweckbestimmung setzt zudem voraus, dass "die öffentliche Leistung" zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, diese Zweckbestimmung also die gesamte öffentliche Leistung prägt. Eine öffentliche Leistung, die lediglich teilweise zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, im Übrigen jedoch einen davon abweichenden Zweck verfolgt, ist damit der Hinzurechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK und folglich der Hinzurechnung insgesamt entzogen. Eine in diesen Fällen ggf. in Betracht zu ziehende anteilige Hinzurechnung ("soweit ...") sieht das Gesetz nicht vor. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber mit Blick auf den mit dem Kindergeld lediglich teilweise bezweckten Lastenausgleich dieses insgesamt von der Hinzurechnung ausnehmen wollen.
91Vgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 17.
92Aus diesem Grund kommt etwa eine Hinzurechnung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII (i.d. für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassungen der Gesetze vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, und des Gesetzes vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729) nicht in Betracht. Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII dient als Annex der Hilfen nach §§ 32 bis 35a SGB VIII der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Zweckbestimmung des Pflegegeldes ist jedoch hierauf nicht beschränkt. Vielmehr werden damit auch die Kosten der Erziehung mit abgegolten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
93Vgl. zur differenzierten Zweckbestimmung beim Pflegegeld und ihrer Auswirkung etwa bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende: BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R -, NDV-RD 2007, 75 ff.
94Diese gemischte Zweckbestimmung steht einer Hinzurechnung der öffentlichen Leistung "Pflegegeld" zum Einkommen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK insgesamt entgegen.
95Diese insbesondere vom steuerrechtlichen Begriffsverständnis abgekoppelte tatbestandliche Eigenständigkeit der Hinzurechnung öffentlicher Leistungen, die im Übrigen auch in der Rechtsprechung beachtet worden ist,
96vgl. etwa schon OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994 - 16 A 140/94 -, a.a.O., zur Anrechnung von Unterhaltsgeld und Erziehungsgeld,
97kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht im Wege einer den - eindeuti-gen - Gesetzeswortlaut ignorierenden "Auslegung" überwunden werden. Gegen die Einbeziehung öffentlicher Leistungen, die nicht zur Deckung des Lebensun-terhalts bestimmt sind, im Wege der Auslegung unter dem Aspekt der Steuerfreiheit spricht schon das mit der Beschränkung der Hinzurechnung öffentlicher Leistungen ersichtlich verfolgte Ziel der Vermeidung einer Zweckverfehlung staatlich gewährter Finanzmittel. Denn bei abstrakter, typisierender Betrachtungsweise kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer derartigen rechnerischen Erhöhung des Einkommens und einer daran anknüpfenden höheren Beitragsleistung die - ganz oder teilweise - für einen anderen Zweck bestimmten öffentlichen Leistungen von dem Leistungsempfänger ganz oder zum Teil zweckwidrig entweder direkt für die Begleichung der Elternbeitragsforderung oder mittelbar durch den Ausgleich des aufgrund der Zahlung des Elternbeitrags nicht mehr zur Verfügung stehenden Betrages zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden.
98Dass der Landesgesetzgeber dies gleichwohl hat in Kauf nehmen wollen und deshalb eine Hinzurechnung von öffentlichen Leistungen, die nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, über § 17 Abs. 4 Satz 3 Fallgruppe 1 GTK
99- steuerfreie Einkünfte - bezweckt hat, ist weder dem Gesetz selbst noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Abgesehen davon bliebe die ihrem erkennbaren Zweck nach einschränkende Tatbestandsvoraussetzung in § 17 Abs. 4 Satz 3 Fallgruppe 3 GTK - zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt - ohne Anwendungsbereich, wenn ohnehin jede öffentliche Leistung, soweit sie nur steuerfrei gewährt würde, jedenfalls über § 17 Abs. 4 Satz 3 Fallgruppe 1 GTK erfasst würde.
100Damit ist der Kreis der nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK bei der Einkommensermittlung einzubeziehenden steuerfreien Einkünfte in Abgrenzung zu den gesondert zu erfassenden und an § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK zu messenden öffentlichen Leistungen von vornherein auf private Leistungen begrenzt. Sämtliche öffentlichen Geld - oder auch Sachleistungen, die etwa nach § 3 EStG steuerfrei sind, unterfallen daher nicht dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK.
101Innerhalb des in dieser Weise bereits normativ begrenzten Anwendungsbereichs der ersten Fallgruppe des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK kommt der Funktionsbestimmung der Elternbeiträge sowie der landesrechtlichen Ausprägung des Einkommensbegriffs im Übrigen, wie dem Grundsatz der Beitragsbemessung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK), dem im nordrhein- westfälischen Elternbeitragsrecht geltenden Jährlichkeitsprinzip,
102vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O.; Beschluss vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.,
103der Anknüpfung der Einkommensbemessung an das Einkommen und nicht (auch) an das Vermögen und dem subjektiven Bezug des Einkommensbegriffs die zentrale Bedeutung zu, die inhaltliche Reichweite dieser Norm in einer dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragenden Weise, ergänzend zu konkretisieren.
104Die Funktionsbestimmung der Elternbeiträge ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt. Die Elternbeiträge zielen, wie bereits dargelegt, von vornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab. Sie sind - auch unter Berücksichtigung der in der höchsten Einkommensstufe zu entrichtenden Beiträge - auf die Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades von 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet. Sie treten damit in ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurück und werden deshalb lediglich als die staatliche Leistungsgewährung reduzierende Minderungsposten angesehen.
105Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., und - 16 A 571/94 -, a.a.O.; Urteile vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, a.a.O., und - 16 A 1092/95 -; Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, a.a.O.; Urteil vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -, a.a.O.
106Der geringe Grad der mit den Elternbeiträgen zu erreichenden Kostendeckung führt im Rahmen der hier gegebenen staatlichen Leistungsgewährung zu einer entscheidenden Bedeutung des Grundsatzes der Verwaltungspraktikabilität: Sollen die geringen Elternbeiträge ihrer Bestimmung gemäß tatsächlich in nennenswertem Umfang für den Betrieb der Tageseinrichtungen aufgewendet und nicht in einem ausgefeilten bürokratischen Prüfungsverfahren aufgezehrt werden, muss der Verwaltungsaufwand für die Festsetzung und die Einziehung der Beiträge so gering wie möglich gehalten werden.
107Vgl.: LT-Drucks. 9/1970, S. 14: "Bei der Bestimmung der Beitragshöhe soll jeder bürokratische Aufwand vermieden werden"; BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O.: "... und für die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - zugegebenermaßen grobe - Pauschalierung ersichtlich der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung spricht"; BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O.: "Für die von dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - relativ grobe - Pauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommens und der gleich zu behandelnden Einkommensgruppen spricht ferner der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung (Beschluss vom 28. Oktober 1994, a.a.O.). Dabei ist nämlich zu beachten, dass es sich um eine große Anzahl wiederkehrender, zugleich aber auch zeitlich begrenzter Erhebungsvorgänge mit einer dadurch erfassten großen Anzahl von Personen handelt und dass eine dem steuerlichen Verfahren angenäherte Veranlagung die Erhebungsstellen - darunter auch kleine Kommunen (vgl. § 17 Abs. 6 GTK 1991) - überfordern, die Fehleranfälligkeit der endgültigen Abrechnung beträchtlich erhöhen sowie die wünschenswerte zeitnahe Einkommensermittlung und Entgeltberechnung sowie
108-erhebung erschweren würde. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht den Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 54, 11 <25 f.>). Als solche können bereits Erwägungen der Praktikabilität - wie hier - regelmäßig und insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung einen vernünftigen Grund dafür abgeben, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 <6>; Beschluss vom 13. April 1994, a.a.O., S. 11)."
109Diese Ausprägung des Grundsatzes der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigt im Rahmen der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung bei der gesetzlichen Bestimmung der Höhe des hierfür zu entrichtenden Elternbeitrags zum einen eine landesrechtlich stark vereinfachte und relativ grobmaschige Ausgestaltung des der Beitragsbemessung zugrundeliegenden Einkommensbegriffs,
110vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, a.a.O.,
111wobei Bundesrecht sogar eine völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zuließe,
112vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O.,
113zum anderen wird dadurch eine realitätsgerechte Ausgestaltung des elternbeitragsrechtlichen Erhebungsverfahrens gesteuert, das als Massenverfahren durch sachgerechte Konzentration behördlicher Ermittlungsmaßnahmen praktikabel bleiben muss.
114Vgl. zur entsprechenden Ausrichtung des Steuererhebungsverfahrens: BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, a.a.O.
115Dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität trägt neben der Höchstbeitragsregelung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK u.a. auch die Rechtsprechung des Senats Rechnung, wonach im Erhebungsverfahren bei der - nachträglichen - Feststellung der zu versteuernden Einkünfte regelmäßig auf die Festsetzungen im Einkommenssteuerbescheid abzustellen und der Beitragspflichtige hinsichtlich der Klärung etwaiger steuerrechtlicher Fragen auf das Einspruchs- bzw. finanzgerichtliche Verfahren verwiesen ist.
116Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O., vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O., vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, Juris, und vom 18. Februar 2008 - 12 B 139/08 - (Gewinn aus Gewerbebetrieb).
117Dieses durchgängig prägende Prinzip der auf Praktikabilität zielenden Vereinfachung des landesrechtlichen Einkommensbegriffs bei der Bemessung der Beitragshöhe selbst unter Hinnahme stark pauschalierender Vergröberungen beansprucht gerade auch bei der Bestimmung der steuerfreien Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK Geltung.
118Darüber hinaus ist bei der Bestimmung des Regelungsgehaltes der Hinzurechnungsregelung in § 17 Abs. Abs. 4 Satz 3 GTK zu berücksichtigen, dass gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK die Eltern "entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten haben. Diesem grundlegenden Strukturprinzip und den nach Einkommenshöhe stufenweise gemäß § 17 Abs. 3 GTK i.V.m. der Anlage ansteigenden Beiträgen liegt die ab- strakte, typisierende Annahme zugrunde, dass eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich dazu führt, dass der wirtschaftlich Stärkere auch eine höhere Beitragsleistung wirtschaftlich zu tragen imstande und diese ihm bei der hier zu beurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen,
119vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, NVwZ 1995, 790 f.,
120auch zuzumuten ist. Diese Rechtfertigung trägt jedoch nur dann, wenn (bei Anlegung einer abstrakten, pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise) die rechnerische Erhöhung des der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einkommens durch die Hinzurechnung der in § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK genannten Einkommensbestandteile in der tatsächlichen Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern eine - wenn auch nicht centgenaue - Entsprechung findet, die hinzuzurechnenden steuerfreien Einkünfte, Unterhaltsleistungen und öffentlichen Leistungen also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern im Saldo tatsächlich erhöhen.
121Vgl. zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Hinzurechnung: Moskal/
122Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.2.c, a.a.O.
123Angesichts des im nordrhein-westfälischen Elternbeitragsrecht geltenden Jährlichkeitsprinzips,
124vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O., und vom 28. No-vember 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.,
125und der Maßgeblichkeit des Einkommens, nicht aber des Vermögens, sind zudem bei der Einkommensermittlung nur diejenigen Finanzmittel zugrundezulegen, die den Beitragspflichtigen in dem für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalenderjahr - und sei es auch nur darlehensweise -,
126vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994
127- 16 A 140/94 -, a.a.O.,
128zugeflossen sind (Zuflussprinzip) und die ihnen in dem maßgebenden Kalenderjahr als einzusetzende Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
129Schließlich ist mit Blick auf die subjektive Beitragspflicht, in deren Kontext die Regelungen zur Einkommensermittlung stehen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK: Summe der positiven Einkünfte "der Eltern"), auch die Steuerfreiheit der Bezüge i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK subjektiv zu verstehen: maßgebend ist nicht, ob überhaupt - also etwa seitens des Arbeitgebers pauschal nach § 40a EStG z.B. für geringfügig Beschäftigte - Steuern für die Geldbezüge entrichtet worden sind, sondern, ob die Beitragspflichtigen selbst die Bezüge steuerfrei erhalten (haben).
130Diesen elternbeitragsrechtlichen Grundprinzipien
131- stark vereinfachter Einkommensbegriff aus Verwaltungspraktikabilitätsgesichtspunkten und
132- Berücksichtigung nur derjenigen Einkommensbestandteile, die in dem für die Beitragserhebung maßgebenden Kalenderjahr den Beitragspflichtigen zur Verwendung zugeflossen sind und im Saldo zu einer tatsächlichen Steigerung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geführt haben,
133ist bei der Auslegung des Begriffs der steuerfreien - auf privaten Leistungen beruhenden - Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK Rechnung zu tragen.
134Hieraus folgt zunächst, dass sämtliche nicht in Geld geleisteten - privaten - steuerfreien Bezüge, wie etwa Überlassung von Dienst-/Berufskleidung (§ 3 Nr. 4a, 31 EStG), Sammelbeförderung (§ 3 Nr. 32 EStG), Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG), Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (Payback, Happy Digits, Miles and More - § 3 Nr. 38 EStG), die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG), die Überlassung von Wohnräumen, Verpflegungsleistungen etc. der Hinzurechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK entzogen sind.
135Zur insoweit anderen Rechtslage bei Zugrundelegung des Einkommensbegriffs nach § 76 BSHG a.F. und den damit zusammenhängenden Vollzugsproblemen: Thür. OVG, Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 -, a.a.O.
136Die insoweit in jedem Einzelfall erforderliche Bewertung, ob und ggf. in welcher Höhe mit dem jeweiligen Sachbezug in dem maßgebenden Kalenderjahr eigene Aufwendungen erspart worden sind und in welchem Umfang dadurch eine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen tatsächlich eingetreten ist, kann von den für die Festsetzung und Einziehung der Elternbeiträge zuständigen Erhebungsstellen mit einem dem geringen Deckungsgrad geschuldeten niedrigen Verwaltungsaufwand in den hier in Rede stehenden Massenverfahren von vornherein nicht geleistet werden. Entsprechendes gilt im Übrigen für öffentlich geleistete Sachbezüge, die damit grundsätzlich nicht von § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK erfasst werden.
137Des weiteren sind diejenigen - privaten - steuerfreien Geldleistungen auszuschließen, die den Beitragspflichtigen in dem maßgebenden Kalenderjahr gar nicht zur Verwendung zur Verfügung stehen und damit keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen haben. Dies gilt etwa für die Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung, insbesondere also den Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG),
138vgl. insoweit das im Ergebnis zutreffende Urteil des VG Minden vom 5. März 2007 - 6 K 1895/05 -,
139Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds o.ä. (§ 3 Nr. 63 EStG), oder die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszu- geben (durchlaufende Gelder § 3 Nr. 50 EStG).
140Eine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann im Saldo auch nicht bei denjenigen - privaten - steuerfreien Geldleistungen angenommen werden, die - wenn auch pauschaliert - lediglich dem Ausgleich eines von den Beitragspflichtigen im maßgebenden Kalenderjahr zu tragenden besonderen Aufwandes oder Schadens dienen, wie etwa Versicherungsleistungen im Fall der Krankheit oder der Pflegebedürftigkeit (§ 3 Nr. 1a EStG), Reise- und Umzugskostenerstattungen sowie der Ausgleich von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (§ 3 Nr. 16 EStG), das Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG) oder Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG).
141Private Geldzuflüsse, die in dem maßgeblichen Kalenderjahr erfolgen und nicht den o.g. Einschränkungen unterliegen, also z.B. auch Abfindungen,
142vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 1998
143- 16 A 2707/97 -, NWVBl 1999, 314 ff.,
144Schenkungen, Erbschaften und Lotteriegewinne, werden dagegen, soweit sie den Beitragspflichtigen steuerfrei zufließen, regelmäßig von § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK erfasst und sind im Rahmen der ex-post-Betrachtung in Höhe des Zuflusses in dem jeweiligen Kalenderjahr in Ansatz zu bringen.
145Auch unter Berücksichtigung der Eingrenzung der von § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK erfassten steuerfreien Einkünfte ist das der Beitragsbemessung nach § 17 Abs. 4 GTK zugrundezulegende Einkommen nach wie vor geeignet, im Regelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend differenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Leistungsverpflichteten gegeneinander abzugrenzen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die
146oben aufgeführten steuerfreien Einkommensbestandteile, soweit sie in die Berechnung des Einkommens nicht mit einfließen, regelmäßig einen solch hohen Umfang besitzen, dass sie sich trotz der grobmaschigen Einkommensstufen mit einer großen Bandbreite von jeweils über 12.000 Euro im Kalenderjahr beitragsrelevant auswirken könnten. Selbst wenn derartige Auswirkungen - etwa aufgrund der Zusammenrechnung bei beitragspflichtigen Eltern - zu verzeichnen wären, würde damit allenfalls - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - eine um eine Einkommensstufe zu niedrige Beitragsfestsetzung in Kauf genommen, die zudem, wie oben dargelegt, nicht zu Lasten der anderen Beitragspflichtigen, sondern lediglich der übrigen öffentlichen Finanzträger ginge. Die damit ggf. einhergehende Begünstigung wäre jedoch ebenso wie die Belastung durch den Verzicht auf die einkommensmindernde Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Vorsorgeaufwendungen und die deswegen ggf. um eine Einkommensstufe zu hohe Beitragsfestsetzung "mit Rücksicht auf den offensichtlich bezweckten Vereinfachungseffekt und eine Minimierung der Personalkosten .... hinnehmbar".
147Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994
148- 16 A 2645/93 -, a.a.O., zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 21. September 2007
149- 12 A 1156/07 -.
150Entsprechendes gilt, soweit nicht auf der Ebene der Beitragsbemessung, sondern auf der Ebene des Erhebungsverfahrens trotz der - bußgeldbewehrten (§ 27 GTK) - Deklarations- und Nachweisverpflichtungen der Beitragspflichtigen (§ 17 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Satz 5 GTK) Ungleichheiten in der Beitragsfestsetzung deshalb eintreten, weil Beitragspflichtige beitragsrelevante steuerfreie Einkünfte, die sich auch nicht aus dem Einkommenssteuerbescheid ergeben, in ihren Erklärungen zum Einkommen nicht angeben, und den Erhebungsstellen auch bei Wahrnehmung ihrer in diesem Rahmen bestehenden objektiv-rechtlichen Pflicht zur lückenlosen Überprüfung der Angaben und Nachweise,
151vgl.: Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein- Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.3, S. 209,
152in Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft (§ 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII) weitere Ermittlungen etwa beim Arbeitgeber (jedoch auch nur mit der Einschränkung des § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII) oder die Anwendung der Höchstbeitragsregelung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 GTK) versagt sind.
153Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachwidrige Ungleichbehandlung beim Vollzug der Beitragserhebung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht gegeben. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden Norm.
154Vgl. zum Steuerrecht etwa BVerfG, Kammerbe-schluss vom 10. März 2008 - 2 BvR 2077/05 -, a.a.O.
155Beitragsrelevante Bezüge, die - wie die Kläger behaupten - bei Dritten im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK vom Beklag- ten nicht berücksichtigt worden sein sollen, sind - wie oben dargelegt - bei den Klägern im maßgebenden Beitragszeitraum gar nicht angefallen. Darüber hinaus könnte sich eine aus dem Unterlassen der Hinzurechnung möglicherweise ergebende zu niedrige Beitragserhebung - wie ebenfalls oben dargelegt - nicht zu Lasten der Kläger, sondern nur zu Lasten der anderen, öffentlichen Finanzierungsträger auswirken. Selbst ein etwaiges rechtswidriges Unterlassen der Einbeziehung bestimmter Bezüge bei Dritten einerseits und ihre rechtmäßige Berücksichtigung bei den Klägern andererseits führte nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den hierüber geschützten Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit. In Bezug auf die Beitragserhebung bei Dritten würde es sich allenfalls um eine unzutreffende Gesetzesauslegung und damit um eine unrichtige Entscheidung handeln. Von Verfassungs wegen besteht jedoch kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht und Fehlerwiederholung.
156Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 1988 - 1 BvR 1298/88 -,
157HFR 1989, 683 ff.
158Abgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen seiner Veranlagungspraxis im Kalenderjahr 2005 unter Verstoß gegen § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 oder Fall 3 GTK nicht nur in Einzelfällen, sondern regelmäßig die Hinzurechnung elternbeitragsrelevanter Bezüge unterlassen hat.
159Die vom Beklagten verwendeten und in Bezug auf seine Veranlagungspraxis aussagekräftigen Formulare, auf die sich auch die Kläger berufen, d.h. die "Erklärung zum Elternbeitrag" und das "Merkblatt zum Elternbeitrag", lassen eine solche Unterlassung nicht erkennen. Der im "Merkblatt zum Elternbeitrag" in Verbindung mit dem erläuternden Hinweis "z.B. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit" erfolgte Klammerzusatz mit der Verwendung des im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Begriffs "Bruttoarbeitslohn" lässt für den insoweit maßgeblichen Erklärungsempfänger ohne weiteres erkennen, dass der Betrag des Einkommens ohne (steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und sonstige) Abzüge anzugeben ist, so dass in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK die positiven Einkünfte hinreichend erfasst werden können.
160Soweit der Beklagte in dem Formular "Erklärung zum Elternbeitrag" unter "Erläuterungen zu Ziffer 5" lediglich auf Geldleistungen abstellt, entspricht dies, wie
161oben dargelegt, der Rechtslage. Entsprechendes gilt, wie oben gleichfalls dargelegt, für den Ausschluss von "Reisekosten und Beihilfen/Krankenversiche- rungsleistungen etc". Der des weiteren sowohl nach dem genannten Formular wie auch nach dem "Merkblatt zum Elternbeitrag" erfolgte Ausschluss von Kindergeld und Erziehungsgeld folgt dem Ausschluss der diesbezüglichen Hinzurechnung in § 17 Abs. 4 Satz 4 GTK.
162Der darüber hinaus im "Merkblatt zum Elternbeitrag" erfolgte Ausschluss auch von "Pflegegeld" ist ebenfalls im wesentlichen nicht zu beanstanden. Die nach § 44 SGB VII (in der für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1791), § 37 SGB XI (in der für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung durch Gesetz vom 14. Dezember 2001, BGBl. I S. 3728) und § 64 SGB XII vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, gewährten Pflegegelder sind ersichtlich dazu bestimmt, einen im Einzelfall bestehenden besonderen Pflegebedarf, nicht aber i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK den Lebensunterhalt zu decken, so dass sie ebenfalls nicht der Hinzurechnung unterliegen.
163Vgl. dazu, dass Pflegegeld auch im Sozial-hilferecht nicht zum Einkommen zählt: Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 76 Rn. 18, m. w. N.
164Dass das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII der Hinzurechnung nicht unterfällt, ist bereits oben dargelegt worden. Abgesehen davon käme derartigen Leistungen für das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen nur eine marginale Bedeutung zu. Wird bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GTK ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. Das tatsächliche Einkommen und die Frage der Hinzurechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK ist in derartigen Fällen angesichts der pauschal festgelegten Einkommensgruppe 2 grundsätzlich ohne Belang, es sei denn die Pflegeeltern sind nach ihrem Einkommen sogar nur der ersten Einkommensgruppe zuzuordnen, so dass ein Beitrag ganz entfällt. Auch könnte das Pflegegeld im Umfang seiner ausschließlich auf die Deckung des Lebensunterhalts des Kindes beschränkten Zweckbestimmung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK als öffentliche Leistung "für das Kind" nur dann dem Einkommen der Eltern hinzugerechnet werden, wenn für das Kind, dem das Pflegegeld (Unterhaltsanteil) gewährt wird, "der Elternbeitrag gezahlt wird." Besuchen also mehr als ein Kind der Eltern gleichzeitig eine Tageseinrichtung und ist das Pflegekind das zweite oder dritte Kind, das die Tageseinrichtung besucht, so entfiele der Beitrag für das Pflegekind (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GTK) und damit auch die Grundlage für die anteilige Hinzurechnung des Pflegegeldes nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK.
165Schließlich verstoßen die Regelungen in § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 bzw. Fall 3 GTK auch nicht gegen den verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz.
166Vgl. zum Bestimmtheitsgrundsatz etwa: BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 u. 1 BvR 1749/01 -, BVerfGE 108, 52 ff.,
167Aus dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 - ergibt sich ein derartiger Verstoß nicht. Soweit darin die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt worden ist, ist dies vor dem Hintergrund der seinerzeit streitigen Frage, wann der Nachweisverpflichtung i.S.d. Höchstbeitragsregelung des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK genügt ist, erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass die Klärung der Frage, welche Nachweise der örtliche Träger der Jugendhilfe zu Recht anfordern kann, und die Klärung der Frage, ob der örtliche Träger der Jugendhilfe einzelne Einkünfte zu Recht als Einkommen i.S.d. § 17 Abs. 4 GTK gewertet hat, angesichts der komplexen Regelungen einen verständigen, nicht rechtskundigen Bürgers überfordern können. Auf den Erkenntnishorizont eines verständigen, nicht rechtskundigen Bürgers kommt es jedoch im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht an.
168Bei der zulässigen Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe,
169vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 -, NJW 2004, 1371 ff.,
170- wie hier der Begriffe der "steuerfreien Einkünfte" und der "zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen" in § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 bzw. Fall 3 GTK - wird das Bestimmtheitsgebot erst dann verletzt, wenn den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden keine konkreten Beurteilungsmaßstäbe zu entnehmen wären.
171Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 ff.; Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87-, BVerfGE 83, 130 ff., Kammerbeschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 -, a.a.O.
172Die Feststellung, ob den einschlägigen Normen keine konkreten Beurteilungsmaßstäbe zu entnehmen sind und danach der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt ist, erfolgt daher nicht aus der Sicht eines juristischen Laien, sondern in Anwendung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden, die entsprechende juristische Kenntnisse voraussetzt. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsord-nung den juristischen Laien u.a. die Möglichkeit, bereits im Widerspruchsverfahren Rechtsanwälte als Bevollmächtigte mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen zu beauftragen und die insoweit angefallenen Kosten, sei es über § 80 Abs. 2 VwVfG NRW oder nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Falle des Obsiegens erstattet zu bekommen.
173Im vorliegenden Fall sind den auslegungsfähigen - und auslegungsbedürftigen - unbestimmten Rechtsbegriffen der "steuerfreien Einkünfte" und der "zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen" in § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 bzw. Fall 3 GTK unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden konkrete und damit eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes ausschließende Beurteilungsmaßstäbe zu entnehmen, wie oben im einzelnen dargelegt ist.
174Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
175Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.