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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1858/06

Datum:
13.06.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1858/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0613.12A1858.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 7636/04
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht der Klage des dortigen Klägers zu 2. und hiesigen Klägers stattgegeben hat.

Die Klage des Klägers wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seines Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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