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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3224/04

Datum:
22.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 3224/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0122.9A3224.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 3478/01
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2001 wird abgewiesen.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2004 werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wie folgt verteilt: Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 67 % der bis zur erstinstanzlichen teilweisen Klagerücknahme und 62 % der danach entstandenen Kosten; im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten. Von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Beklagte 38 % der außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens;  der Kläger trägt die übrigen außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird bis zur teilweisen Zulassung der Berufung auf auf 5.807,77 Euro und für die Zeit danach auf 3.587,74 Euro festgesetzt.

 
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