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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1517/04

Datum:
22.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 1517/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0522.9A1517.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2005/01
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 26. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. März 2002 wird aufgehoben, soweit darin eine über den Betrag von 7.872,50 Euro hinaus gehende Abwasserabgabe festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil werden der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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