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Die Beschwerde des Klägers ¬gegen die Streitwert-festsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. August 2007 wird zurückge-wiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß § 52 Abs. 1 GKG in entsprechender Anwendung der Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,- EUR.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2005 8 E 1488/05 -, S. 2.
5Eine Festsetzung des Streitwertes unterhalb des Auffangwertes ist nicht - wie der Kläger meint - deshalb geboten, weil in einem Verfahren gegen das Versorgungsamt auf Feststellung der Voraussetzungen für das Merkmal "aG" vor dem Sozialgericht für den Kläger Gerichtskostenfreiheit bestehen würde und selbst der Behörde dort nur eine geringe Gerichtskostenpauschale entstünde. Der Gesetzgeber hat für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 188 VwGO eine von § 183 SGG abweichende Regelung getroffen. Nach § 188 VwGO werden nur in Verfahren mit bestimmten Sachgebieten Gerichtskosten nicht erhoben. Streitigkeiten aus dem Sachgebiet des Verkehrsrechts fallen nicht darunter.
6Der Streitwert ist auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht nach der Verwaltungsgebühr zu bemessen, die für die angestrebte Parkerleichterung erhoben wird. Denn die Höhe der Verwaltungsgebühr spiegelt das Interesse des Klägers an der Erlangung der Parkerleichterung nicht wider.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).